1672 Z. 31 ff.): «Ich habe vorhin alles gesagt. Es ist so wie es ist. Es ist mir wichtig, dass sie die ganze Geschichte kennen. Ich habe nichts mehr zusagen [recte: zu sagen].». Weiter will der Beschuldigte nicht gewusst haben, für wie lange C.________ ins Gefängnis gehen musste. Er machte in der erstinstanzlichen Verhandlung geltend, C.________ habe ihn betreffend die tatsächliche Dauer des Gefängnisaufenthaltes getäuscht bzw. ihm angegeben, er müsse für bloss sechs Monate ins Gefängnis. Nach Ablauf dieser sechs Monate habe C.________ ihn dann immer wieder mit einer angeblich baldigen Entlassung vertröstet (vgl. pag. 1666 Z. 37 f., Z. 44 ff.). Fest steht, dass C.___