dies ausgerechnet zum Zeitpunkt, in welchem der Zuschlag für den lukrativen Auftrag Q.________ bevorstand, gewollt haben sollte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären und verstrickte sich in Ausflüchte, wonach Q.________ zu diesem Zeitpunkt noch nicht fix gewesen sei (vgl. pag. 1673 Z. 23 ff.) bzw. wich auf erneute Nachfrage aus und gab an, er habe dies bereits erklärt, er habe nichts mehr zu ergänzen (pag. 1673 Z. 28 ff.). Konfrontiert mit dem expliziten Vorhalt, es sehe so aus, als habe er, der Beschuldigte, der E.________ (GmbH) den Auftrag abgeluchst, wich er noch deutlicher aus und gab nichts aussagende Floskeln zu Protokoll (pag. 1672 Z. 31 ff.