Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten teilweise in sich selber nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So gab er in der erstinstanzlichen Verhandlung an, C.________ habe die E.________ (GmbH) verkaufen wollen, weil er angeblich aus dem Geschäft habe aussteigen und sich auf andere Sachen habe konzentrieren wollen (pag. 1667 Z. 2 f., pag. 1673 Z. 19 ff.). Warum C.________ dies ausgerechnet zum Zeitpunkt, in welchem der Zuschlag für den lukrativen Auftrag Q.