es überdies finanziell nicht gut stand und welcher in Sachen Betriebswirtschaft, Management und Geschäftsleitung grösstenteils unerfahren war, eine grosse Chance gewesen sein muss (vgl. pag. 1733 Z. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich versuchte der Beschuldigte eigenes Fehlverhalten damit zu erklären, dass er sich vor C.________ habe schützen müssen. So gab er beispielsweise zu Protokoll, er habe die Buchhaltungsunterlagen nur deshalb nicht zurückgegeben, weil er befürchtet habe, C.________ wolle ihm etwas anhängen (pag. 1671 Z. 7 ff.). Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.