Dieses Aussageverhalten begründet den Verdacht einer nicht selbst erlebten, sondern zurechtgelegten bzw. erfundenen und einstudierten Geschichte. Hätte der Beschuldigte die geschilderten Geschehnisse tatsächlich so erlebt, so hätte er sie zum einen viel sprunghafter erzählt, zum anderen wäre er in der Lage gewesen, auch die nicht in den chronologischen Ablauf seiner Erzählung passenden (Zwischen-)Fragen der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu beantworten. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Beschuldigte stets versuchte, sich selber in einem guten Licht zu präsentieren und gleichzeitig C.________ schlecht dastehen zu lassen.