Solche Schlüsse sind unzulässig. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass in Bezug auf die vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen zur Sache auffällt, dass dieser seine Geschichte –obwohl er teilweise unterbrochen wurde – in einem Fluss von A bis Z und ohne Sprünge im Handlungsablauf erzählte (vgl. pag. 1731, S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei wich er den Zwischenfragen der Gerichtspräsidentin aus und erzählte weiter stur seine Geschichte (vgl. pag. 1667 Z. 19 f., Z. 35 f.). Dieses Aussageverhalten begründet den Verdacht einer nicht selbst erlebten, sondern zurechtgelegten bzw. erfundenen und einstudierten Geschichte.