Weiter warf die Vorinstanz die Frage auf, weshalb der Beschuldigte nicht früher ausgesagt habe, wenn sich tatsächlich alles so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben. Sie schlussfolgerte, dass der Beschuldigte durch die Aussageverweigerung habe verhindern wollen, dass Widersprüche in seinen Aussagen auffallen könnten (vgl. pag. 1731 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Solche Schlüsse sind unzulässig.