1731 f., S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 1733, S. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und zumindest indirekt, mehrmals aber auch unumwunden explizit gewertet. So hielt die Vorinstanz beispielsweise fest, es müsse dem Beschuldigten aufgrund seiner Persönlichkeit schwer gefallen sein, im Vorverfahren keine Aussagen zu machen (vgl. pag. 1730, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter warf die Vorinstanz die Frage auf, weshalb der Beschuldigte nicht früher ausgesagt habe, wenn sich tatsächlich alles so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben.