9 chen Verhandlung verweigerte er wiederum die Aussage. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zwar zu Recht festgehalten, dass es das Recht des Beschuldigten ist, die Aussage zur Sache zu verweigern und dass ein solches Aussageverhalten nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf (vgl. pag. 1730, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Widerspruch dazu wurde die seitens des Beschuldigten verweigerte Aussage in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung in der Folge jedoch wiederholt erwähnt (vgl. pag. 1731 f., S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung;