Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass gestützt auf die Buchhaltungs- und Bankunterlagen sowie die Werkverträge vieles bereits objektiv belegt und damit beweismässig nachgewiesen ist (vgl. pag. 1726 f., S. 4 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darüber hinaus sind auch die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen von C.________ sowie jene der übrigen einvernommenen Personen zu würdigen.