1880), schadet nicht. Wie der stellvertretende Generalstaatsanwalt in seinem Parteivortrag zu Recht ausführte, ist eine Protokollierung der anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gemachten mündlichen Urteilserwägungen im Kanton Bern nicht üblich (vgl. pag. 1887) – auch darin ist keine Verletzung der Fairness zu erkennen. Die Kammer hält somit zusammenfassend fest, dass das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht verletzt wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung