8 verifizieren. Jedenfalls hatte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut Gelegenheit, sämtliche seiner Argumente umfassend darzutun (vgl. pag. 1880 ff.). Diese fanden Eingang in die geheime Urteilsberatung der 2. Strafkammer. Dass schliesslich die mündliche Urteilseröffnung durch die Vorinstanz nicht protokolliert wurde (vgl. die entsprechende Rüge von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1880), schadet nicht.