Schliesslich lässt sich daraus auch kein Anschein von Befangenheit der Gerichtspräsidentin N.________ ableiten, da die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung der Anklageschrift verpflichtet werden konnte und es sich bloss um einen Zwischenentscheid des Gerichts handelte, der lediglich die Prüfung einer anderen Tatbestandsvariante ermöglichte, mitnichten hingegen den Verfahrensausgang fixierte (vgl. dazu BSK StPO- STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, N 7 zu Art.