die Staatsanwaltschaft lediglich zur Ergänzung auffordern dürfen und letztere die Ergänzungen selber ausformulieren müssen. Die Begründung von Gerichtspräsidentin N.________, der Formulierungsvorschlag ihrerseits sei aus prozessökonomischen Gründen erfolgt (vgl. pag. 1650), vermag nicht restlos zu überzeugen, zumal ein Verhandlungsunterbruch von kurzer Dauer und eine entsprechende Verzögerung im Verhandlungsablauf wohl kaum ein Problem gewesen sein dürften. Dennoch hält die Kammer fest, dass das Vorgehen der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereicht, zumal der Tatbestand der Misswirtschaft vorliegend nicht geprüft wird.