___ bekannt, dass nach ihrem Dafürhalten im Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift für den Tatbestand der Misswirtschaft die Umschreibung der Konkurseröffnung und des Kausalzusammenhangs fehle. In der Folge gab sie der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Sachverhalte entsprechend zu ergänzen (vgl. pag. 1649). Dabei unterbreitete sie der Staatsanwaltschaft gleich selber einen Formulierungsvorschlag. Dieses Vorgehen war nach Auffassung der Kammer zwar nicht lege artis, hätte die Gerichtspräsidentin N.________ die Staatsanwaltschaft lediglich zur Ergänzung auffordern dürfen und letztere die Ergänzungen selber ausformulieren müssen.