in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1886). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass C.________, welcher zu diesem Zeitpunkt noch Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten war, im Unterschied zu letzterem das Recht zur unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Sodann trifft das Argument der Verteidigung, die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin habe die nicht dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift in der erstinstanzlichen Verhandlung gleich selber geändert (vgl. pag. 1880), nicht zu. Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung gab Gerichtspräsidentin N.________ bekannt, dass nach ihrem Dafürhalten im Sachverhalt gemäss Ziff.