Dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Folge nicht weiter behandelt bzw. nicht mangels Nachweis der Bedürftigkeit förmlich abgewiesen wurde, ist zwar unschön. Darin liegt aber keine unfaire Behandlung begründet, da der Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt war, seine Interessen mithin gleichermassen vertreten wurden wie diejenigen des ehemaligen Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Generalstaatsanwalt K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.