7 (vgl. BSK StPO- RUCKSTUHL, N 3 zu Art. 130). In der Folge fragte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft jedoch nicht nur nicht mehr nach, wie von ihm selber in der oberinstanzlichen Verhandlung ausgeführt (vgl. pag. 1880), sondern er verzichtet darüber hinaus auch darauf, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Folge nicht weiter behandelt bzw. nicht mangels Nachweis der Bedürftigkeit förmlich abgewiesen wurde, ist zwar unschön.