Mit Schreiben vom 2. Mai 2017, auf welches sich Rechtsanwalt B.________ bezieht, teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung sodann mit, dass die übermittelten Unterlagen zwecks Prüfung der Mittellosigkeit mangels Aktualität nicht genügten und sie aufforderte, sachdienliche Unterlagen mit aktuellen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten einzureichen (vgl. pag. 1380). An diesem Vorgehen ist nichts zu bemängeln, zumal aus der Optik der beschuldigten Person die notwendige Verteidigung primär Verteidigungszwang auf eigene Kosten bedeutet, ausser im Falle der Bedürftigkeit