Zwar trifft zu, dass Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 8. März 2017 seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger beantragte (pag. 1360). In der Folge informierte Staatsanwalt M.________ in der Einvernahme vom 23. März 2017 dahingehend, dass er das Gesuch nur gutheissen könne, wenn er vom Beschuldigten noch Informationen zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalte (pag. 379 Z. 19 ff. und Z. 23 ff.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017, auf welches sich Rechtsanwalt B.