Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die ursprüngliche Verfahrenstrennung angezeigt und auch auf eine spätere Wiedervereinigung zu Recht verzichtet wurde, mithin darin keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu sehen ist. Weiter brachte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, er habe für seinen Mandanten die amtliche Verteidigung beantragt, dieser Antrag sei aber nicht behandelt worden (pag. 379). Für die Staatsanwaltschaft sei im Mai 2017 angeblich noch nicht klar gewesen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle, schon zwei Monate später habe sie dann aber Anklage erhoben (vgl. pag. 1880). Zwar trifft zu, dass Rechtsanwalt B.___