Schliesslich machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht nicht geltend, durch die getrennte Verfahrensführung seien ihr Recht auf Akteneinsicht oder andere Verfahrensrechte verletzt worden. Angesichts all dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine Rückweisung der Anklage gegen den Beschuldigten zwecks erneuter Vereinigung mit dem Strafverfahren gegen C.________ verzichtete (vgl. pag. 1652). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die ursprüngliche Verfahrenstrennung angezeigt und auch auf eine spätere Wiedervereinigung zu Recht verzichtet wurde, mithin darin keine Verletzung von Art. 6 Ziff.