alles im Faszikel Parteien/Anwälte im Band 4/4 der Akten EO 16 11664). Weiter war vorliegend auch nicht etwa eine mittäterschaftliche Begehung zu beurteilen, es wurde keine solche angeklagt (vgl. die Formulierungen im Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 gegen C.________ [Faszikel Strafbefehl im Band 4/4 der Akten EO 16 11664] sowie die Formulierungen in der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 [pag. 1413 ff.]). Schliesslich machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht nicht geltend, durch die getrennte Verfahrensführung seien ihr Recht auf Akteneinsicht oder andere Verfahrensrechte verletzt worden.