Zu diesem Zeitpunkt war C.________ jedoch bereits seiner Wegweisung aus der Schweiz gefolgt und befand sich in Portugal, es war mithin nicht einmal klar, ob er überhaupt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen würde (vgl. die Eingabe von Fürsprecher L.________ vom 19. Februar 2015, das Rechtliche Gehör zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 6. Februar 2015, das am 26. Juni 2018 an eine portugiesische Adresse adressierte Couvert sowie die Vollmacht mit portugiesischer Adresse vom 27. Juni 2018; alles im Faszikel Parteien/Anwälte im Band 4/4 der Akten EO 16 11664).