zunächst vor, eine Verfahrensvereinigung sei nun zwar nicht mehr möglich, es sei aber ein wichtiger Grundsatz verletzt worden. Diesbezüglich verweist die Kammer vorab auf die protokollierten Ausführungen des Vorsitzenden in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1879). Weiter hält sie fest, dass den Parteien seitens der Staatsanwaltschaft aktenkundig bereits am 3. Mai 2017 in Anwendung von Art. 318 StPO unter Beilage eines Entwurfes der Anklageschrift mitgeteilt wurde, es werde beabsichtigt, die Strafuntersuchung gegen C.________ unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes abzutrennen und separat weiterzuführen (vgl. pag.