Demgegenüber liess er in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend die Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie bezüglich den Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung dazu (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils beantragen (pag. 1822 bzw. pag. 1880). Somit sind im vorliegenden Berufungsverfahren nur die Ziff.