5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er liess seine Berufung mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.) auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Unterlassung der Buchführungspflicht (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlung gegen das AHVG (Ziff.