und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4`200.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. zur Bezahlung der restanzlichen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.»