1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 01.01.2013 und dem 02.02.2015 in Langenthal und anderswo z.N. der D.________ (Arbeitslosenkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;