2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 2. Juli 2018 namens und auftrags des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1719). Die Berufungserklärung vom 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.) ging am 13. Dezember 2018 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 1830 f.).