70 Abs. 1 StGB zur Verwertung ein, wobei verfügt wurde, der dannzumalige Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich Lagerungskosten) werde zur (anteilsmässigen) Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 3. verfügte in Bezug auf diverse Gegenstände die Rückgabe an den Beschuldigten bzw. die Entsorgung (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag.