IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1706 f.): 1. Sie bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ 2. zog den beschlagnahmten Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (weiss), G.________ (Kennzeichen), Fahrgestellnummer H.________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung ein, wobei verfügt wurde, der dannzumalige Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich Lagerungskosten) werde zur (anteilsmässigen) Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet (Ziff.