Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 494 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Unterlassung der Buchführungspflicht und Widerhandlung gegen das AHVG Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 20. Juni 2018 (PEN 17 195) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Juni 2018 (pag. 1704 ff.) stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen der An- schuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in Langenthal und an- derswo z.N. der D.________ (Arbeitslosenkasse), ein, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs; pag. 1704 f.). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der Urkun- denfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwi- schen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht), frei, unter Auferlegung von 1/8 der gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten (CHF 3‘228.10) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer an- teilsmässigen Entschädigung (CHF 2‘700.00; inkl. Auslagen und MwSt.) für die Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt B.________ (Ziff. II. erstinstanzli- ches Urteilsdispositiv; pag. 1705). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig (Ziff. III.1. - 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1705): 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht): 1.1. in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00); 1.2. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10); 1.3. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35); 1.4. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in Langenthal und an- derswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00); 3. der Unterlassung der Buchführungspflicht, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in Langenthal und anderswo; 2 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der F.________ (Ausgleichskasse) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen in der Folge (Ziff. III.1. - 3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 1706): 1. Zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, unter Aufschiebung des Vollzuges für eine Teilstrafe von 23 Monaten sowie unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 2. zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausma- chend total CHF 4‘200.00, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 3. zu den auf den Schuldspruch [recte: die Schuldsprüche] entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten (CHF 22‘596.65). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1706 f.): 1. Sie bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ 2. zog den beschlagnahmten Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (weiss), G.________ (Kennzeichen), Fahrgestellnummer H.________ (inkl. 2 Fahr- zeugschlüssel), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung ein, wobei verfügt wurde, der dannzumalige Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich Lagerungskosten) werde zur (anteilsmässigen) Deckung der vom Beschuldig- ten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 3. verfügte in Bezug auf diverse Gegenstände die Rückgabe an den Beschuldig- ten bzw. die Entsorgung (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 4. verfügte die Übergabe diverser Gegenstände an die regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau zu Handen des Verfahrens EO 16 11664 (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707); 5. verfügte die Aufhebung der Kontosperre für das auf den Beschuldigten lauten- de Konto bei der I.________ (Bank) (IBAN J.________) nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1708). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 2. Juli 2018 namens und auftrags des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1719). Die Beru- fungserklärung vom 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.) ging am 13. Dezem- ber 2018 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantragt werde (pag. 1830 f.). 3 3. Antrag auf Rückweisung und Verfahrensvereinigung Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 beantragte die Verteidigung, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung und Vereinigung mit dem Strafverfahren gegen C.________ (EO 16 11664) an die erste Instanz zurückzuweisen (pag. 1822). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2018 dazu Stellung (vgl. pag. 1831). Mit begründetem Beschluss vom 4. Februar 2019 (pag. 1833 f.) wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinsatnz zur neuen Beurteilung und Vereinigung mit dem Strafverfahren gegen C.________ (EO 16 11664) ab. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag der Verteidigung (vgl. pag. 1823) wurden bei der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Akten des Strafverfahrens EO 16 11664 gegen C.________ ediert. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde zudem von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. Juli 2019, pag. 1865) eingeholt. Ausserdem wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut befragt (pag. 1875 ff.; vgl. dazu auch den entsprechenden Antrag der Verteidigung, pag. 1823). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1880): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass Ziffer I und II des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.________ sei von sämtlichen verbleibenden Anklagepunkten der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 freizusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten zurückzugeben. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________ seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennoten zu ersetzen.» Der stellvertretende Generalstaatsanwalt K.________ beantragte seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 1885 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 01.01.2013 und dem 02.02.2015 in Langenthal und anderswo z.N. der D.________ (Arbeitslosenkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 4 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, ev. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15.01.2013 und dem 28.11.2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht), unter Auferlegung von 1/8 der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'228.10, an den Kanton Bern und Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2'700.00 an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht) wie folgt: 1.1 in der Zeit zwischen dem 04.11.2013 und dem 24.10.2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 42'000.00); 1.2 in der Zeit zwischen dem 01.08.2013 und dem 31.08.2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66`695.10); 1.3 in der Zeit zwischen dem 10.12.2013 und dem 16.06.2014 in Langenthal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7`871.35); 1.4 in der Zeit zwischen dem 21.12.2013 und dem 21.01.2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3'123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20.02.2014 und dem 04.09.2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540`000.00); 3. der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit ab Anfang 2014 (ca. Februar) und dem 27.11.2014 in Langenthal und anderswo; 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen in der Zeit zwischen dem 22.02.2014 und dem 04.09.2014 in Langenthal und anderswo z.N. der Ausgleichskasse des Kantons Bern; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4`200.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. zur Bezahlung der restanzlichen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.» 5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er liess seine Berufung mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.) auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung (Ziff. III.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Unterlassung der Buchführungspflicht (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlung gegen das AHVG (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) beschränken bzw. bean- tragte diesbezüglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz (pag. 1705). In der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte in Bezug auf diese Punkte Freisprüche (vgl. dazu pag. 1880 bzw. I.5. Anträge der Parteien hiervor). Demgegenüber liess er in Bezug auf die Verfah- renseinstellung betreffend die Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie bezüglich den Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung dazu (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Feststellung der Rechtskraft des erstin- stanzlichen Urteils beantragen (pag. 1822 bzw. pag. 1880). Somit sind im vorlie- genden Berufungsverfahren nur die Ziff. III.1. - 4. (Schuldsprüche wegen mehrfa- cher Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung, Unterlassung der Buchführungspflicht und Widerhandlung gegen das AHVG), III.1. - 3. (Sanktions- und Kostenpunkt), IV.1. (amtliche Entschädigung), IV.2. (Verfügung betreffend den beschlagnahmten Porsche Cayenne), IV.3. (Rückgabe oder Vernichtung beschlag- nahmter Gegenstände) sowie IV.4. (Übergabe beschlagnahmter Gegenstände an die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau) des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren? Rechtsanwalt B.________ rügte namens und auftrags des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung eine mehrfache Verletzung der Fairnessgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und machte geltend, insgesamt seien vorliegend derart viele elementare Vorschriften verletzt worden, dass die Ausfällung eines Urteils in seinen Augen unerträglich wäre (vgl. pag. 1880). Zur Begründung brachte Rechts- anwalt B.________ zunächst vor, eine Verfahrensvereinigung sei nun zwar nicht mehr möglich, es sei aber ein wichtiger Grundsatz verletzt worden. Diesbezüglich verweist die Kammer vorab auf die protokollierten Ausführungen des Vorsitzenden in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1879). Weiter hält sie fest, dass den Parteien seitens der Staatsanwaltschaft aktenkundig bereits am 3. Mai 2017 in An- wendung von Art. 318 StPO unter Beilage eines Entwurfes der Anklageschrift mit- geteilt wurde, es werde beabsichtigt, die Strafuntersuchung gegen C.________ un- ter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes abzutrennen und separat weiterzuführen (vgl. pag. 1402). Dabei erfolgte die Verfahrenstrennung durch die Staatsanwaltschaft aus sachlichen Gründen, zumal sich die Verfahren gegen die 6 beiden Beschuldigten in unterschiedlichen Verfahrensstadien befanden. Die Ver- teidigung opponierte zudem lange Zeit nicht gegen die erwähnte Verfügung. Erst über ein Jahr später, am 14. Juni 2018, und bloss vier Tage vor der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 18. bis 20. Juni 2018, stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei zwecks Ver- einigung mit der Strafuntersuchung gegen C.________ an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurückzuweisen (pag. 1632 f.). Zu diesem Zeitpunkt war C.________ jedoch bereits seiner Wegweisung aus der Schweiz gefolgt und be- fand sich in Portugal, es war mithin nicht einmal klar, ob er überhaupt an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erscheinen würde (vgl. die Eingabe von Fürsprecher L.________ vom 19. Februar 2015, das Rechtliche Gehör zur Prüfung der beding- ten Entlassung vom 6. Februar 2015, das am 26. Juni 2018 an eine portugiesische Adresse adressierte Couvert sowie die Vollmacht mit portugiesischer Adresse vom 27. Juni 2018; alles im Faszikel Parteien/Anwälte im Band 4/4 der Akten EO 16 11664). Weiter war vorliegend auch nicht etwa eine mittäterschaftliche Begehung zu beurteilen, es wurde keine solche angeklagt (vgl. die Formulierungen im Straf- befehl vom 10. Oktober 2018 gegen C.________ [Faszikel Strafbefehl im Band 4/4 der Akten EO 16 11664] sowie die Formulierungen in der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 [pag. 1413 ff.]). Schliesslich machte die Verteidigung in der oberin- stanzlichen Verhandlung zu Recht nicht geltend, durch die getrennte Verfahrens- führung seien ihr Recht auf Akteneinsicht oder andere Verfahrensrechte verletzt worden. Angesichts all dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine Rückweisung der Anklage gegen den Beschuldigten zwecks erneuter Vereinigung mit dem Strafverfahren gegen C.________ verzichtete (vgl. pag. 1652). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die ursprüngliche Verfahrenstrennung angezeigt und auch auf eine spätere Wiedervereinigung zu Recht verzichtet wurde, mithin darin keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu sehen ist. Weiter brachte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, er habe für seinen Mandanten die amtliche Verteidigung beantragt, dieser An- trag sei aber nicht behandelt worden (pag. 379). Für die Staatsanwaltschaft sei im Mai 2017 angeblich noch nicht klar gewesen, dass es sich um einen Fall notwendi- ger Verteidigung handle, schon zwei Monate später habe sie dann aber Anklage erhoben (vgl. pag. 1880). Zwar trifft zu, dass Rechtsanwalt B.________ mit Einga- be vom 8. März 2017 seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger beantragte (pag. 1360). In der Folge informierte Staatsanwalt M.________ in der Einvernahme vom 23. März 2017 dahingehend, dass er das Gesuch nur gutheissen könne, wenn er vom Beschuldigten noch Informationen zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalte (pag. 379 Z. 19 ff. und Z. 23 ff.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017, auf wel- ches sich Rechtsanwalt B.________ bezieht, teilte die Staatsanwaltschaft der Ver- teidigung sodann mit, dass die übermittelten Unterlagen zwecks Prüfung der Mittel- losigkeit mangels Aktualität nicht genügten und sie aufforderte, sachdienliche Un- terlagen mit aktuellen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschul- digten einzureichen (vgl. pag. 1380). An diesem Vorgehen ist nichts zu bemängeln, zumal aus der Optik der beschuldigten Person die notwendige Verteidigung primär Verteidigungszwang auf eigene Kosten bedeutet, ausser im Falle der Bedürftigkeit 7 (vgl. BSK StPO- RUCKSTUHL, N 3 zu Art. 130). In der Folge fragte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft jedoch nicht nur nicht mehr nach, wie von ihm selber in der oberinstanzlichen Verhandlung ausgeführt (vgl. pag. 1880), son- dern er verzichtet darüber hinaus auch darauf, die erforderlichen Unterlagen nach- zureichen. Dass das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Folge nicht weiter behandelt bzw. nicht mangels Nachweis der Bedürftigkeit förm- lich abgewiesen wurde, ist zwar unschön. Darin liegt aber keine unfaire Behand- lung begründet, da der Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.________ privat vertei- digt war, seine Interessen mithin gleichermassen vertreten wurden wie diejenigen des ehemaligen Straf- und Zivilklägers (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführun- gen von Generalstaatsanwalt K.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1886). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass C.________, welcher zu diesem Zeitpunkt noch Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten war, im Unterschied zu letzterem das Recht zur unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Sodann trifft das Argument der Verteidigung, die erstinstanzliche Gerichtspräsiden- tin habe die nicht dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift in der erstin- stanzlichen Verhandlung gleich selber geändert (vgl. pag. 1880), nicht zu. Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung gab Gerichtspräsidentin N.________ bekannt, dass nach ihrem Dafürhalten im Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Ankla- geschrift für den Tatbestand der Misswirtschaft die Umschreibung der Konkur- seröffnung und des Kausalzusammenhangs fehle. In der Folge gab sie der Staats- anwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Sachverhal- te entsprechend zu ergänzen (vgl. pag. 1649). Dabei unterbreitete sie der Staats- anwaltschaft gleich selber einen Formulierungsvorschlag. Dieses Vorgehen war nach Auffassung der Kammer zwar nicht lege artis, hätte die Gerichtspräsidentin N.________ die Staatsanwaltschaft lediglich zur Ergänzung auffordern dürfen und letztere die Ergänzungen selber ausformulieren müssen. Die Begründung von Ge- richtspräsidentin N.________, der Formulierungsvorschlag ihrerseits sei aus pro- zessökonomischen Gründen erfolgt (vgl. pag. 1650), vermag nicht restlos zu über- zeugen, zumal ein Verhandlungsunterbruch von kurzer Dauer und eine entspre- chende Verzögerung im Verhandlungsablauf wohl kaum ein Problem gewesen sein dürften. Dennoch hält die Kammer fest, dass das Vorgehen der Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereicht, zumal der Tatbestand der Misswirtschaft vorliegend nicht geprüft wird. Ausserdem war das Verhalten der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin noch nicht dergestalt, dass man es als Übernahme der Rolle des Anklägers bezeichnen müsste. Schliesslich lässt sich daraus auch kein An- schein von Befangenheit der Gerichtspräsidentin N.________ ableiten, da die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung der Anklageschrift verpflichtet werden konn- te und es sich bloss um einen Zwischenentscheid des Gerichts handelte, der ledig- lich die Prüfung einer anderen Tatbestandsvariante ermöglichte, mitnichten hinge- gen den Verfahrensausgang fixierte (vgl. dazu BSK StPO- STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, N 7 zu Art. 333). Ob der seitens der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geäusserte Vorwurf, der Parteivortrag von Rechtsanwalt B.________ sei in erster Instanz völlig ungenügend protokolliert worden (vgl. pag. 1880), zutrifft, kann die Kammer nicht 8 verifizieren. Jedenfalls hatte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut Gelegenheit, sämtliche seiner Argumente umfassend darzutun (vgl. pag. 1880 ff.). Diese fanden Eingang in die geheime Urteilsberatung der 2. Strafkammer. Dass schliesslich die mündliche Urteilseröffnung durch die Vorinstanz nicht proto- kolliert wurde (vgl. die entsprechende Rüge von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1880), schadet nicht. Wie der stellvertretende Generalstaatsanwalt in seinem Parteivortrag zu Recht ausführte, ist eine Protokol- lierung der anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gemachten mündlichen Ur- teilserwägungen im Kanton Bern nicht üblich (vgl. pag. 1887) – auch darin ist keine Verletzung der Fairness zu erkennen. Die Kammer hält somit zusammenfassend fest, dass das Recht auf ein faires Ver- fahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht verletzt wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (vgl. pag. 1727 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). 9. Beweismittel Der Kammer liegen folgende objektiven Beweismittel zur Würdigung vor: Die Kon- toauszüge der O.________ (Bank) (pag. 1127 ff.) und der P.________ (Bank) (pag. 824 ff. und pag. 858 ff.), Unterlagen bezüglich der Überbauung Q.________ (pag. 186 ff.) sowie Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) (pag. 1245 ff., vgl. Ordner E.________ (GmbH) Buchhaltung 2012 und 2013). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass gestützt auf die Buchhaltungs- und Bankunterlagen sowie die Werkverträge vieles bereits objektiv belegt und damit beweismässig nachgewiesen ist (vgl. pag. 1726 f., S. 4 f. erstinstanzliche Urteils- begründung). Darüber hinaus sind auch die Aussagen des Beschuldigten, diejeni- gen von C.________ sowie jene der übrigen einvernommenen Personen zu würdi- gen. 10. Allgemeine Beweiswürdigung 10.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt; in den polizeilichen Einver- nahmen vom 29. Januar 2015 (pag. 329 ff.) und vom 18. März 2015 (pag. 337 ff.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. März 2017 (pag. 378 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2018 (pag. 1663 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1875). Während der Beschuldigte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, machte er in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erstmals Aussagen zur Sache. In der oberinstanzli- 9 chen Verhandlung verweigerte er wiederum die Aussage. Die Vorinstanz hat dies- bezüglich zwar zu Recht festgehalten, dass es das Recht des Beschuldigten ist, die Aussage zur Sache zu verweigern und dass ein solches Aussageverhalten nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf (vgl. pag. 1730, S. 8 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Im Widerspruch dazu wurde die seitens des Beschuldigten ver- weigerte Aussage in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung in der Folge jedoch wiederholt erwähnt (vgl. pag. 1731 f., S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 1733, S. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und zumindest indirekt, mehrmals aber auch unumwunden explizit gewertet. So hielt die Vorinstanz bei- spielsweise fest, es müsse dem Beschuldigten aufgrund seiner Persönlichkeit schwer gefallen sein, im Vorverfahren keine Aussagen zu machen (vgl. pag. 1730, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter warf die Vorinstanz die Frage auf, weshalb der Beschuldigte nicht früher ausgesagt habe, wenn sich tatsächlich alles so zugetragen hätte, wie vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung zu Protokoll gegeben. Sie schlussfolgerte, dass der Beschuldigte durch die Aussageverweigerung habe verhindern wollen, dass Widersprüche in seinen Aussagen auffallen könnten (vgl. pag. 1731 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung). Solche Schlüsse sind unzulässig. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass in Bezug auf die vom Be- schuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen zur Sache auffällt, dass dieser seine Geschichte –obwohl er teilweise unterbrochen wurde – in einem Fluss von A bis Z und ohne Sprünge im Handlungsablauf erzähl- te (vgl. pag. 1731, S. 9 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dabei wich er den Zwi- schenfragen der Gerichtspräsidentin aus und erzählte weiter stur seine Geschichte (vgl. pag. 1667 Z. 19 f., Z. 35 f.). Dieses Aussageverhalten begründet den Verdacht einer nicht selbst erlebten, sondern zurechtgelegten bzw. erfundenen und einstu- dierten Geschichte. Hätte der Beschuldigte die geschilderten Geschehnisse tatsächlich so erlebt, so hätte er sie zum einen viel sprunghafter erzählt, zum ande- ren wäre er in der Lage gewesen, auch die nicht in den chronologischen Ablauf seiner Erzählung passenden (Zwischen-)Fragen der erstinstanzlichen Gerichtsprä- sidentin zu beantworten. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht weiter, dass der Beschuldigte stets versuchte, sich selber in einem guten Licht zu präsentieren und gleichzeitig C.________ schlecht dastehen zu lassen. So will er selber nicht aus eigenem An- trieb gehandelt, sondern nur das gemacht haben, was C.________ ihm gesagt bzw. womit ihn dieser beauftragt habe (pag. 1666 Z. 2 ff und Z. 11 ff., pag. 1671 Z. 19 f. und Z. 21 ff.). Das Projekt Überbauung Q.________ will er beispielsweise nur deshalb mit seiner eigenen Firma, der R.________ (GmbH), statt mit der E.________ (GmbH) ausgeführt haben, weil C.________ ihn darum gebeten habe – er stellte sich mit anderen Worten gar als den Retter dar, welcher eine für alle Parteien befriedigende Lösung anbot (pag. 1668 Z. 22 ff.: «Nachdem ich mit C.________ über den Verkauf der E.________ (GmbH) gesprochen habe. Danach hat Herr C.________ von diesem Projekt erfahren. C.________ hat mir gesagt, dass ich das Projekt nehmen solle und durch meine GmbH übernehmen solle. C.________ wusste darüber Bescheid. C.________ konnte das Projekt S.________ [recte: S.________] nicht übernehmen, weil er im Gefängnis war. 10 T.________ hat das Projekt nicht stemmen können. Darum habe ich der S.________ [recte: S.________] den Vorschlag gemacht, wenn sie einverstanden sind, dass ich das Projekt mit der R.________ (GmbH) übernehmen werde.»). Auch soll C.________ ihn regelrecht dazu gedrängt haben, während dessen Ge- fängnisaufenthaltes die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) zu übernehmen (vgl. pag. 1666 Z. 24 ff., Z. 32 ff.). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass es wohl kaum so gewesen sein dürfte, zumal die Übertragung der Geschäfts- führung ohne eigene finanzielle Gegenleistung für den Beschuldigten, um welchen es überdies finanziell nicht gut stand und welcher in Sachen Betriebswirtschaft, Management und Geschäftsleitung grösstenteils unerfahren war, eine grosse Chance gewesen sein muss (vgl. pag. 1733 Z. 11 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Schliesslich versuchte der Beschuldigte eigenes Fehlverhalten damit zu er- klären, dass er sich vor C.________ habe schützen müssen. So gab er beispiels- weise zu Protokoll, er habe die Buchhaltungsunterlagen nur deshalb nicht zurück- gegeben, weil er befürchtet habe, C.________ wolle ihm etwas anhängen (pag. 1671 Z. 7 ff.). Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten teilweise in sich selber nicht nachvoll- ziehbar und widersprüchlich. So gab er in der erstinstanzlichen Verhandlung an, C.________ habe die E.________ (GmbH) verkaufen wollen, weil er angeblich aus dem Geschäft habe aussteigen und sich auf andere Sachen habe konzentrieren wollen (pag. 1667 Z. 2 f., pag. 1673 Z. 19 ff.). Warum C.________ dies ausgerech- net zum Zeitpunkt, in welchem der Zuschlag für den lukrativen Auftrag Q.________ bevorstand, gewollt haben sollte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar er- klären und verstrickte sich in Ausflüchte, wonach Q.________ zu diesem Zeitpunkt noch nicht fix gewesen sei (vgl. pag. 1673 Z. 23 ff.) bzw. wich auf erneute Nachfra- ge aus und gab an, er habe dies bereits erklärt, er habe nichts mehr zu ergänzen (pag. 1673 Z. 28 ff.). Konfrontiert mit dem expliziten Vorhalt, es sehe so aus, als habe er, der Beschuldigte, der E.________ (GmbH) den Auftrag abgeluchst, wich er noch deutlicher aus und gab nichts aussagende Floskeln zu Protokoll (pag. 1672 Z. 31 ff.): «Ich habe vorhin alles gesagt. Es ist so wie es ist. Es ist mir wichtig, dass sie die ganze Geschichte kennen. Ich habe nichts mehr zusagen [recte: zu sa- gen].». Weiter will der Beschuldigte nicht gewusst haben, für wie lange C.________ ins Gefängnis gehen musste. Er machte in der erstinstanzlichen Verhandlung gel- tend, C.________ habe ihn betreffend die tatsächliche Dauer des Gefängnisauf- enthaltes getäuscht bzw. ihm angegeben, er müsse für bloss sechs Monate ins Ge- fängnis. Nach Ablauf dieser sechs Monate habe C.________ ihn dann immer wie- der mit einer angeblich baldigen Entlassung vertröstet (vgl. pag. 1666 Z. 37 f., Z. 44 ff.). Fest steht, dass C.________ im August 2013 den Vollzug einer Freiheits- strafe von 40 Monaten antreten musste, wobei 202 Tage bereits durch die Unter- suchungshaft getilgt worden waren; zu vollziehen waren somit noch rund 33 Mona- te bzw. 2 ¾ Jahre. Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Spekulation auf eine (nicht gewährte) bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, hatte er im August 2013 somit einen Strafvollzug von weit mehr als einem Jahr bzw. fast zwei Jahren in Aussicht (vgl. Rechtliches Gehör zur Prüfung der be- dingten Entlassung vom 6. Februar 2015 im Faszikel Parteien/Anwälte im Band 4/4 11 der Akten EO 16 11664 bzw. pag. 1389). Für die Kammer ist vor diesem Hinter- grund schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ den Beschuldigten in Bezug auf die Dauer des Gefängnisaufenthaltes hätte belügen bzw. ihm einen we- sentlich kürzeren Gefängnisaufenthalt hätte vormachen sollen, war es doch gerade in seinem Interesse, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer seiner Abwesenheit die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) übernahm. Wäre sein Gefängnisaufenthalt wesentlich kürzer gewesen – beispielsweise nur sechs Mona- te, wie dies der Beschuldigte behauptet – so hätte C.________ überdies gar nicht erst einen Ersatz für die Geschäftsleitung in der E.________ (GmbH) suchen müs- sen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und C.________ gemäss ihren überein- stimmenden Aussagen bereits seit langer Zeit befreundet waren und sich auch ihre Familien kannten (vgl. pag. 332 Z. 103 f., pag. 391 Z. 92 f.). Angesichts dessen wä- re es für C.________ äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich gewesen, dem Be- schuldigten und dessen gesamter Familie die lange Dauer des bevorstehenden Freiheitsentzuges zu verheimlichen (vgl. dazu auch pag. 1732 f., S. 10 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Sodann hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass in den Aussagen des Beschul- digten auch Widersprüche zu aktenkundigen Tatsachen auszumachen sind (vgl. pag. 1732, S. 10 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So gab der Beschuldigte bei- spielsweise an, den Betrag von CHF 3‘123.11 für den Kauf von PVC-Fenstern ver- wendet zu haben (pag. 1669 Z. 17 ff.). Gemäss Kontoauszug der P.________ wur- de dieser Betrag jedoch in elf Teilbeträgen bar und in unterschiedlichen Währun- gen bezogen (pag. 74 ff.), was eindeutig nicht zum angeblichen Verwendungs- zweck passt. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in den Aussagen des Beschuldigten diverse Lügesignale auszumachen sind und bei der Würdigung bezüglich der ein- zelnen Anklagevorwürfe jedenfalls nicht unbesehen auf die Aussagen des Be- schuldigten abgestellt werden kann. 10.2 Aussagen von C.________ C.________ wurde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 30. Septem- ber 2014 (pag. 389 ff.) und am 26. Februar 2015 (pag. 416 ff.) durch die Polizei sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2018 durch die Vor- instanz (pag. 1656 ff.) befragt. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung zu Recht festgehalten, dass C.________ mehrfach vorbestraft ist, dass er insgesamt rund zehn Jahre im Straf- vollzug verbracht hat, er sich entsprechend mit dem schweizerischen Justizsystem auskennt, insbesondere weiss, wie man sich in einem Strafverfahren vorteilhaft präsentieren kann, und dass diese Tatsache bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist (vgl. pag. 1733 f., S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Umso mehr überrascht es, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussa- gen des ehemaligen Straf- und Zivilklägers (vgl. pag. 1733 ff., S. 11 ff. erstinstanz- liche Urteilsbegründung) auffallend positiv ausfällt. Nach Auffassung der Kammer gilt es bei der Würdigung der Aussagen von C.________ nämlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieser als Anzeigeerstatter (vgl. pag. 2) auch eigene Interes- 12 sen am Ausgang des Strafverfahrens hatte, zumal die meisten angeklagten Delikte zum Nachteil seiner Firma, der E.________ (GmbH), begangen wurden – dies zu- mindest solange er noch als Straf- und Zivilkläger zugelassen war bzw. Parteista- tus hatte und gegen den Beschuldigten eine Schadenersatzforderung geltend machte (vgl. pag. 1381 f.). Weiter ist bei der Aussagenwürdigung von Belang, dass C.________ wegen mit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen in Zusammen- hang stehenden Delikten bereits rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. den Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 [Faszikel Strafbefehl im Band 4/4 der Akten EO 16 11664], womit C.________ unter anderem ebenfalls wegen Veruntreuung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlungen gegen das AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00 verurteilt wurde). Damit hatte C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch ein Interesse daran, sich mit den eigenen Aussagen nicht selber zu belasten. Vor diesem Hintergrund lassen sich die folgenden Widersprüche in den Aussagen von C.________ selber bzw. im Vergleich zu den objektiven Beweismitteln erklären. So gab C.________ beispielsweise an, die CHF 70‘000.00, mit welchen der Beschuldigte den Porsche Cayenne gekauft habe, stammten von seinem privaten Geld und seien für die Fer- tigstellung seines Hauses bestimmt gewesen (vgl. pag. 418 Z. 108 ff.). Auf Nach- frage gab er zu Protokoll, das Geld sei in zwei Teilbeträgen von CHF 50‘700.00 und CHF 17‘800.00 von seinem Liegenschaftskonto auf das Firmenkonto überwie- sen worden (pag. 419 Z. 113 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte er zwar, dass das Geld somit nicht ihm persönlich, sondern vielmehr der E.________ (GmbH) weg gekommen sei, nicht aber ohne sofort anzufügen, er habe dafür jedoch keine Gegenleistungen erhalten (pag. 419 Z. 134 ff.). Ein Vergleich mit dem entspre- chenden Kontoauszug der P.________ (vgl. pag. 824 ff.) zeigt ausserdem, dass die Angaben von C.________ nicht stimmen können; dem Kontoauszug lässt sich zwar am 31. Oktober 2013 tatsächlich eine Gutschrift in der Höhe von CHF 50‘750.00 mit dem Buchungstext «Vergütung gemäss Rechnung vom 21. Ok- tober 2013» entnehmen (pag. 827). Dieser Vergütungszweck nennt jedoch explizit die Begleichung von in Rechnung gestellten Arbeiten – ohne dass notabene der Überweisende ersichtlich ist –, wohingegen nichts darauf schliessen lässt, dass es sich um eine Gutschrift vom privaten Liegenschaftskonto von C.________ ohne entsprechende Gegenleistung handelte. Weiter findet sich im erwähnten Kontoaus- zug am 10. Dezember 2013 tatsächlich eine Gutschrift mit Text «Gutschrift C.________, U.________ und T.________» (pag. 829). Auch in Bezug auf diese Gutschrift ist jedoch nicht ausgewiesen, zu welchem Zweck sie erfolgte. Demgegenüber stimmen die Aussagen von C.________ in Bereichen, in welchen er nicht Gefahr lief, sich selber zu belasten, weitgehend mit den Angaben der Zeu- gen und mit objektiven Beweismitteln überein. So gab C.________ beispielsweise stets gleichbleibend an, er selber, sein Sohn und der Beschuldigte hätten alle den gleichen Lohn in Höhe von CHF 5‘000.00 verdient (pag. 395 Z. 282, pag. 421 Z. 218 f., pag. 422 Z. 266 f.; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, vgl. pag. 1656 Z. 29 f.). Er selber habe den Lohn jeweils bar vom Konto der GmbH bezogen, wobei es jeweils nicht CHF 5‘000.00 gewesen seien, sondern er einfach das genommen habe, was er gebraucht habe (pag. 421 Z. 226 f.). Diese 13 Angaben stimmen mit den Arbeitsverträgen und den Kontoauszügen überein (pag. 520, pag. 524 ff., pag. 858 ff. und pag. 1127 ff.). Nach dem Gesagten werden die Aussagen von C.________ in Bezug auf die ein- zelnen Anklagesachverhalte einer genauen Würdigung zu unterziehen und damit deren Glaubhaftigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen sein. 10.3 Aussagen der Auskunftspersonen Der Buchhalter der E.________ (GmbH), V.________, wurde am 12. Februar 2015 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 509 ff.). Es sind weder aus den Akten Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten fälschlicherweise be- lastet haben könnte, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus seinen Aus- sagen. Die Aussagen von V.________ sind vielmehr sachlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und decken sich zudem mit den objektiven Beweismitteln (vgl. im Einzelnen die Erwägungen unter II.10.4. Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) hiernach). Es kann beweiswürdigend grundsätzlich darauf abgestellt werden. AQ.________ war bei der AP.________ (AG) als Projektleiter für das Projekt Q.________ zuständig (vgl. pag. 574 Z. 16 ff.). Er wurde am 16. April 2015 durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (pag. 573 ff.). Auch in Bezug auf ihn sind keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage ersichtlich. Er sagte nachvoll- ziehbar, in sich stimmig und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmend aus. Als Beispiel seien seine Angaben erwähnt, wonach die mit dem Beschuldigten ausgehandelten Offerten für die Überbauung Q.________ über die E.________ (GmbH) gelaufen seien, das Projekt bzw. die Werkverträge aber dann mit der R.________ (GmbH) gemacht worden seien (pag. 574 Z. 35 ff., pag. 575 Z. 79 ff., Z. 91 f., Z. 95 ff., pag. 576 Z. 118 f.). Diese Aussagen stimmen mit den Offertver- gleichen (pag. 580 ff.) und den erwähnten Werkverträgen (pag. 583 ff.) überein. Somit kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf seine Aussagen abgestützt werden. Der Sohn von C.________, T.________, wurde am 19. Februar 2015 als beschul- digte Person befragt (pag. 294 ff.). Er konnte grundsätzlich keine sachdienlichen Angaben machen. Soweit seine Aussagen im Zusammenhang mit der Gründung der E.________ (GmbH) relevant sind, wird direkt in diesem Zusammenhang dar- auf eingegangen (vgl. dazu die Erwägungen unter II. 10.4. Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) hiernach). Die beiden Auskunftspersonen W.________ und X.________ wurden im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, befragt. Im Zusammenhang mit den noch zu beurteilenden Delikten sind sie nicht von Relevanz. 10.4 Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) Die E.________ (GmbH) wurde gemäss Handelsregisterauszug vom 19. Janu- ar 2015 (pag. 58) am 16. Mai 2012 ins Handelsregister eingetragen, mithin gegrün- det. Der damals 19-jährige, alleinige Gesellschafter T.________ war als Gesell- schafter und Geschäftsführer, sein Vater C.________ als Vorsitzender der Ge- schäftsführung eingetragen. Letzterer war somit von deren Gründung an für die 14 Geschäftsführung der E.________ (GmbH) verantwortlich. Demgegenüber arbeite- te T.________ lediglich auf den Baustellen und trug keine Verantwortung in der Geschäftsführung (vgl. dazu auch die übereinstimmenden Angaben von T.________ [pag. 295 Z. 33 f. und Z. 42 f.] und C.________ [pag. 391 Z. 77, pag. 422 Z. 295, pag. 1656 Z. 28 f.]). C.________ bezahlte in seiner Funktion als Geschäftsführer Rechnungen und Löhne, kommunizierte mit Architekten, organi- sierte Aufträge und Arbeiter und besorgte Material (pag. 420 Z 198 f., pag. 421 Z. 212 f. und Z. 232; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 1657 Z. 13 f., Z. 20 ff., Z. 24 f., Z. 27 f., Z. 30 f. und Z. 33 f., wobei er sich auch für die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge, die Sammlung und Weiterlei- tung der Belege für die Buchhaltung sowie die Verwaltung des Geschäftskontos und der Kasse verantwortlich nannte). Gemäss den übereinstimmenden, glaubhaf- ten Angaben von C.________ (pag. 421 Z. 230 ff.) und V.________ (pag. 510 Z. 21, pag. 512 Z. 124 f., Z. 135 f. und Z. 139 ff.), erledigte V.________ bereits während der Zeit, als C.________ noch für die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) besorgt war, mithin bis August 2013, sowohl die Buchhaltung, als auch sonstige administrative Aufgaben wie das Ausstellen der Arbeitsverträge, die Lohnabrechnungen, die Mehrwertsteuer und die Steuererklärungen. Am 5. August 2013 musste C.________ eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten antre- ten (vgl. pag. 1388, pag. 1389 und pag. 419 Z. 140). Da sein Sohn zu diesem Zeit- punkt erst 19-jährig und nach seinem Dafürhalten noch nicht in der Lage gewesen sei, das Unternehmen alleine zu leiten, habe er bereits Monate zuvor einen älteren und erfahreneren Stellvertreter gesucht, welcher ihn während seines Gefängnis- aufenthaltes hätte vertreten sollen (vgl. pag. 391 Z. 68 ff., Z. 73 f., pag. 423 Z. 324 f., Z. 328 ff.). Die Kammer erachtet diese gleichbleibend vorgebrachten An- gaben von C.________ als glaubhaft. Dass er die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) während eines solch langen Strafvollzuges nicht selber be- sorgen konnte, ist offensichtlich und war C.________ wohl nicht zuletzt auch auf- grund seiner früheren Gefängnisaufenthalte bekannt (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1668 Z. 25 f.], wonach C.________ das Projekt S.________ [recte: S.________] nicht habe über- nehmen können, weil er im Gefängnis gewesen sei.). Dass er seinen noch recht jungen und in Sachen Geschäftsführung komplett unerfahrenen Sohn nicht damit betrauen wollte, leuchtet ebenfalls ein. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten (pag. 332 Z. 103 f., pag. 331 Z. 64 f.) und denjenigen von C.________ (pag. 391 Z. 92 f., Z. 100 ff.) kannten sich die beiden bereits seit ungefähr 15 Jahren und wurde der Beschuldig- te bereits im Jahr 2011 von der E.________ (GmbH) als Gipser eingestellt. C.________ schilderte glaubhaft, dass er sich aufgrund der langen Bekanntschaft, der Sympathie, des Alters des Beschuldigten und der Tatsache, dass dessen Um- gang mit den Architekten und auch alles andere stimmte, entschied, dem Beschul- digten für die Dauer seines Gefängnisaufenthaltes ab August 2013 die Geschäfts- führung der E.________ (GmbH) zu übertragen (pag. 391 Z. 65 ff., pag. 419 Z. 138 ff., pag. 420 Z. 194 f. und Z. 197 f., pag. 423 Z. 329 ff., pag. 1660 Z. 44 ff., pag. 1661 Z. 1 f.; vgl. dazu auch die Angaben des Beschuldigten im Konkursver- fahren, wonach er die Geschäftsleitung im August 2013 übernommen habe 15 [pag. 324]). Bis zum Gefängniseintritt von C.________ im August 2013 verblieb die Geschäftsleitung mit allen administrativen Aufgaben aber bei ihm (vgl. pag. 423 Z. 338 f.: «Bis ich gegangen bin, habe ich alles gemacht und er war dabei. Aber so- lange ich da war, habe ich die Rechnungen gemacht.», pag. 1657 Z. 9 ff.: «Ich brauchte etwa drei Monate Zeit um ihn einzuführen, wie die Geschäfte laufen. Ein paar Monate später musste ich nach Witzwil.», pag. 1657 Z. 13 f.). Die bereits für sich glaubhaften Angaben von C.________ wurden durch den Buchhalter V.________ bekräftigt (pag. 510 Z. 21 ff.). Auch der Beschuldigte selber bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 1666 Z. 24 ff.) und auch in der Konkurseinvernahme (pag. 324 ff.), dass er im August 2013 die Geschäftsleitung der E.________ (GmbH) übernommen hatte. Von den Schilderungen von C.________ abweichend behauptete der Beschuldigte aber, C.________ sei mit der Geschäftsführung der E.________ (GmbH) schon vor dessen Gefängniseintritt überfordert gewesen und habe ihn, den Beschuldigten, deshalb ins Boot geholt (vgl. pag. 1666 Z. 19 ff.). Ausserdem sei er erst nach sei- ner Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister von C.________ über dessen bevorstehenden Gefängnisaufenthalt informiert worden, wobei dieser angegeben habe, sechs Monate ins Gefängnis gehen zu müssen (pag. 1666 Z. 36 ff.). Nach Ablauf der sechs Monate habe er sich auf das Ende gefreut, jedoch habe sich die Entlassung verzögert und er sei immer wieder mit anderen Ausreden vertröstet worden bzw. ihm sei gesagt worden, C.________ werde bald entlassen (pag. 1666 Z. 44 ff.; pag. 1667 Z. 1 f.). Irgendeinmal habe C.________ ihm dann mitgeteilt, dass er die GmbH verkaufen wolle (pag. 1667 Z. 2 ff.). Für die Kammer ist klar, dass dies so nicht gewesen sein kann; wie unter II.10.1. Aussagen des Beschuldig- ten hiervor bereits ausgeführt, sind diese Aussagen des Beschuldigten nicht glaub- haft. Es ist vielmehr gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten bloss aufgrund seines bevorstehen- den Gefängnisaufenthaltes für den Posten des Geschäftsführers auserwählte; An- haltspunkte dafür, dass es noch andere Gründe für eine Übertragung der Ge- schäftsleitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben haben könnte, liegen keine vor. Aus dem Handelsregisterauszug geht sodann hervor, dass am 18. April 2013 100 Stammanteile (entsprechend 50% aller Stammanteile) von T.________ auf den Beschuldigten übertragen wurden. Während C.________ sei- ne Funktion als Vorsitzender der Geschäftsführung und T.________ jene als Ge- sellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelzeichnungsberechtigung behielten, wurde zusätzlich der Beschuldigte ebenfalls als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (pag. 58). C.________ gab glaubhaft an, er habe vom Beschuldigten für den Erwerb der Stammanteile nichts verlangt, weil der Beschuldigte ohnehin von Anfang an kein Geld gehabt habe (pag. 1660 Z. 37 ff., Z. 41 f.). Dass C.________ dem nicht sol- venten Beschuldigten die Hälfte der Stammanteile der E.________ (GmbH) ohne entsprechende Gegenleistung, mithin kostenlos überliess bzw. ihm die Beteiligung an der GmbH schenkte, ist ein weiteres Indiz für die Zwangssituation, in welcher sich C.________ aufgrund des bevorstehen Strafvollzugs befunden haben muss (vgl. dazu auch die bereits zitierten Angaben von C.________ in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, pag. 1660 Z. 44 ff.). Weiter ist auch nicht ersichtlich, wes- 16 halb C.________ den Beschuldigten in Bezug auf die Dauer des bevorstehenden Freiheitsentzugs hätte anlügen sollen (vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.10.1. Aussagen des Beschuldigten hiervor). Und schliesslich liegen erst recht keine Hinweise dafür vor, dass C.________ selber fälschlicherweise von einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von bloss sechs Monaten ausgegangen sein sollte – wäre dem so gewesen, hätte er dem Beschuldigten für die kurze Dauer seiner Ab- wesenheit wohl kaum gleich die Hälfte der Anteile seiner Firma übertragen – nota bene ohne irgendeine Gegenleistung. Der Beschuldigte machte weiter geltend, er habe während seiner Zeit als Ge- schäftsführer der E.________ (GmbH) jeweils nur ausgeführt, was C.________ ihm gesagt habe; er habe täglich mit diesem telefoniert und C.________ habe ihm ge- sagt, was er zu machen habe (pag. 1666 Z. 2 ff.). Auch C.________ gab an, dass er während seines Aufenthaltes in Witzwil mit dem Beschuldigten in telefonischem Kontakt gestanden sei, er sei auch im Gefängnis über den Geschäftsgang der E.________ (GmbH) orientiert gewesen (pag. 1661 Z. 10 f., Z. 15 ff.). Der Beschul- digte habe ihm jeweils gesagt, alles funktioniere perfekt, bis ihn, C.________, dann die Architekten im Gefängnis kontaktiert und gefragt hätten, wo der Beschuldigte sei und wieso er nicht ans Telefon gehe (pag. 1661 Z. 10 ff.). Mit der Vorinstanz hält die Kammer fest, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt Witzwil zwar um eine offene Vollzugsanstalt handelt, welche über geringere Sicherheitsvorkehrun- gen verfügt als eine geschlossene Vollzugseinrichtung. Dabei besteht für die In- sassen die Möglichkeit zu Telefonieren bereits ab dem ersten Tag. Sie ist jedoch auf die Zeit ausserhalb der Arbeitstätigkeit und des Zelleneinschlusses beschränkt und setzt weiter den Besitz einer Telefonkarte voraus, welche vorgängig mit eige- nem Geld gekauft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Insassen zu Telefonieren doch erheblich eingeschränkt und es kann keine Rede sein von einer jederzeitigen Erreichbarkeit (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorin- stanz, pag. 1741, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Somit dürfte es C.________ in der Justizvollzugsanstalt Witzwil kaum möglich gewesen sein, stän- dig über den Geschäftsgang der E.________ (GmbH) informiert zu sein. Erst recht nicht, zumal er nicht die Möglichkeit hatte, die Geschäftskonten und Geschäfts- bücher einzusehen. Es mag also zwar zutreffen, dass er von seiner Ehefrau, sei- nem Sohn, dem Beschuldigten und V.________ sporadisch informiert und mehr oder weniger auf dem Laufenden gehalten wurde. Selbst wenn dies der Fall gewe- sen sein sollte, so war er aber in Bezug auf die E.________ (GmbH) ab Antritt der Freiheitsstrafe dennoch faktisch handlungsunfähig. Wie er z.B. aus dem Strafvoll- zug heraus Offerten hätte erstellen sollen, erhellt nicht. Dies sah im Übrigen offen- bar auch der Beschuldigte so, machte er doch in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, C.________ habe das Projekt der S.________ (AG) gar nicht übernehmen können, weil er ja im Gefängnis gewesen sei (vgl. pag. 1668 Z. 25 ff.). Hinzu kommt, dass auch W.________ aussagte, C.________ habe den Beschul- digten als Angestellten vorgestellt, welcher während seines Gefängnisaufenthalts die Geschäftsführung übernehme werde (pag. 739 Z. 83 f.). Ebenso nahm X.________ offenbar eine Geschäftspartnerschaft an (vgl. pag. 705 Z. 124 f. und Z. 127 ff.). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, dass C.________ den Beschuldigten gegenüber seinen Geschäftspartnern kaum als 17 Geschäftsführer seiner Firma für die Zeit seines Gefängnisaufenthalts vorgestellt hätte, wenn er selber vom Gefängnis aus das Geschäft weiter geführt hätte und der Beschuldigte lediglich sein «Strohmann» gewesen wäre (vgl. pag. 1742, S. 20 erst- instanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund all dessen ist die Kammer der Überzeu- gung, dass der Beschuldigte während des Strafvollzugs von C.________ die Ge- schäftsführung der E.________ (GmbH) selber besorgte und dabei eigenmächtig alle erforderlichen Entscheidungen traf bzw. das Sagen hatte sowie die Verantwor- tung für den Geschäftsgang des Unternehmens trug. Betreffend die konkreten Aufgaben des Beschuldigten im Arbeitsalltag, ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab Übernahme der Geschäftsführung im August 2013 für die Mitarbeiter, die Überweisung der Löhne und die Sozialversicherungen derselben, die Sammlung und Weiterleitung der Buchhaltungsbelege, die Bezahlung der Rechnungen sowie das Geschäftskonto und die Kasse zuständig war (pag. 1657 Z. 20 ff., Z. 24 f., Z. 27 f., Z. 30 f., Z. 33 f.). Allerdings deuten bereits die ebenfalls glaubhaften Angaben von V.________ darauf hin, dass der Beschuldigte nicht allen seinen Aufgaben gewissenhaft nachkam und die relativ enge Zusammenarbeit mit V.________, wie sie C.________ gepflegt hatte, vernachlässigte. So gab V.________ zu Protokoll, der Beschuldigte sei nie zu ihm gekommen, er habe den Beschuldigten von August 2013 bis Januar 2014 vielleicht vier Mal gesehen (pag. 512 Z. 149 f., Z. 155 f.). Er habe den Beschuldigten einmal gefragt, wie er überhaupt die Löhne zahlen könne, wenn er ja keine Lohnabrechnungen von ihm habe, woraufhin der Beschuldigte einmal zu ihm gekommen sei und sie die Lohn- abrechnungen nachgeholt hätten (pag. 512 Z. 150 ff.). Schliesslich besteht für die Kammer auch kein Zweifel daran, dass sich der Be- schuldigte in Bezug auf seine Position und die damit einhergehende Verantwortung bewusst war. Dies wird unter anderem ebenfalls belegt durch die glaubhaften An- gaben von V.________, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, er sei Geschäftsführer der E.________ (GmbH) und könne mit dem Geld machen, was er wolle (vgl. pag. 510 Z. 26 f. und Z. 31). Die Tatsache, dass sich V.________ nach dieser Aussage des Beschuldigten unbestrittenermassen weigerte, dem Be- schuldigten die Buchhaltungsunterlagen auszuhändigen (vgl. die Aussagen von V.________ [pag. 510 Z. 32 ff.] sowie diejenigen des Beschuldigten [pag. 1669 Z. 45 ff.]), spricht klar gegen eine Falschbelastung durch V.________. Und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte V.________ daraufhin das Mandat entzog, vermag nicht den Verdacht zu begründen, letzterer könnte den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben – der Entzug des Buchhaltungsmandates der E.________ (GmbH) dürfte für V.________ kaum gravierend, geschweige denn existenzbedro- hend gewesen sein (vgl. dazu auch pag. 515 Z. 291 ff. und pag. 518 Z. 430, wo- nach V.________ auch für diverse weitere Unternehmen die Buchhaltung machte sowie pag. 1322, woraus hervor geht, dass V.________ für das Jahr 2013 ein Ho- norar von CHF 2‘000.00 überwiesen wurde). In Bezug auf die nachfolgende Würdigung der einzelnen Anklagevorwürfe ist weiter von Belang, dass C.________ den Beschuldigten vor der Übernahme der Ge- schäftsleitung in die Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) einführte. Insbe- 18 sondere muss er ihm auch gezeigt haben, wie die Bargeldbezüge ab dem Ge- schäftskonto über das Buchhaltungskonto «Kasse» verbucht werden können – der Beschuldigte führte dies dann auch weiter (vgl. dazu die Aussagen von C.________, pag. 1658 Z. 44 ff., pag. 1659 Z. 1 ff.). Betreffend die Konti der E.________ (GmbH) ist schliesslich gestützt auf die edierten Kontounterlagen der P.________ (pag. 844 ff.) und der O.________ (Bank) (pag. 1118 ff.) sowie die übereinstimmenden, glaubhaften Angaben von C.________ (pag. 392 Z. 124 ff.) und V.________ (pag. 510 Z. 22 ff.) erstellt, dass die E.________ (GmbH) zunächst ein Konto bei der O.________ (Bank) hatte und C.________ dann kurz vor Antritt seiner Freiheitsstrafe ein Bankkonto bei der P.________ (IBAN Y.________) eröffnete, über welches auch der Beschuldigte verfügen konnte (vgl. die Vollmacht über das Konto [pag. 848 ff.] sowie den Nachweis, dass der Be- schuldigte für das Konto eine Maestro Karte [Nr. .________] erhielt [pag. 851). Auf das vorgängige Konto der E.________ (GmbH) bei der O.________ (Bank) (IBAN Z.________, vgl. pag. 1127 ff.) hatten C.________ und sein Sohn Zugriff (Karte Nr. .________, lautend auf C.________, und Karte Nr. .________, lautend auf T.________, vgl. pag. 1084). Der Beschuldigte hatte für dieses Konto zwar keine Vollmacht (vgl. pag. 327), gemäss den übereinstimmenden Angaben von C.________ (pag. 420 Z. 165 ff., pag. 1658 Z. 1 ff.) und denjenigen des Beschul- digten (pag. 327) gab C.________ dem Beschuldigten aber vor seinem Gefängni- seintritt zur kurzfristigen zeitlichen Überbrückung bzw. bis die Maestro Karten für das Konto bei der P.________ (Bank) ausgestellt sein würden (diese wurden erst am 12. August 2013 beantragt [pag. 848 und pag. 852 f.] und am 20. August 2013 durch die Bank freigegeben [vgl. pag. 853]), die O.________-Kreditkarte seines Sohnes. Abschliessend erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis Juli 2014 mit der R.________ (GmbH) ein eigenes Unternehmen gründete, wobei diese den identischen Zweck aufwies wie die E.________ (GmbH). Gemäss Handelsregisterauszug vom 19. Januar 2015 wurde die R.________ (GmbH) am 14. Juli 2014 mit dem Beschuldigten als einzigem Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (pag. 61). Kurze Zeit später, am 18. August 2014, erklärte der Be- schuldigte der E.________ (GmbH) schriftlich seinen Rücktritt als Mitglied der Ge- schäftsleitung (pag. 411). Zusammen mit der Erklärung sandte er C.________ ei- nen «Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der E.________ (GmbH)» zu (pag. 412 ff.; vgl. dazu auch die Aussagen von C.________, pag. 394 Z. 244 ff.). Da C.________ diesen Rückübernahmevertrag nie unterzeichnete (vgl. pag. 414, pag. 415 und auch pag. 394 Z. 246) und sein Rücktritt als Geschäftsfüh- rer offenbar auch dem Handelsregister nie gemeldet wurde (pag. 58 f.), blieb der Beschuldigte bis zur Löschung der E.________ (GmbH) Gesellschafter und auch Geschäftsführer derselben (pag. 58 f). 19 11. Veruntreuung 11.1 Vorbemerkung Die Kammer folgt in ihrer Urteilsbegründung dem Aufbau des erstinstanzlichen Mo- tivs und behandelt zunächst den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, ge- folgt von den Vorwürfen gemäss den Ziff. I.1.3., I.1.2. und I.1.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 1744 ff., S. 22 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 11.2 Bargeldbezüge in ausländischer Währung (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift) 11.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1415) bzw. der Anklageergänzung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) zum Vorwurf gemacht, er habe sich in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland z.N. der E.________ (GmbH) der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er Bargeldbezüge in der Höhe von CHF 3‘123.11 in ausländischen Währungen ab dem Konto bei der P.________ (Bank) Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH) mit der Maestro Karte .________, lautend auf A.________, getätigt habe und dafür keine Rechtsgründe im Zusammenhang mit der E.________ (GmbH) er- sichtlich seien. Daraus folge, dass sich der Beschuldigte diesen Vermögenswert zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1415). Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Bargeldbezüge ab dem Konto der E.________ (GmbH) in der Höhe von insgesamt CHF 3‘123.11 getätigt zu haben (vgl. pag. 1669 Z. 18 ff.). Er macht jedoch geltend, er habe in Bosnien PVC-Fenster bestellt, welche er mit dem Geld bar bezahlt habe (pag. 1669 Z. 18 ff.). Somit be- streitet der Beschuldigte mit anderen Worten, das ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezogene Geld für geschäftsfremde Zwecke verwendet zu haben. 11.2.3 Beweiswürdigung Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ (IBAN Y.________, vgl. pag. 824 ff.) lassen sich für den Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis am 21. Januar 2014 neun im Ausland getätigte Bargeldbe- züge sowie einen Einkauf entnehmen, welche alle mit der Maestro-Karte des Be- schuldigten (Maestro-Karten-Nr. .________) getätigt wurden (pag. 830 f., pag. 851). Das Geld wurde in unterschiedlichen ausländischen Währungen, immer 20 jedoch etwa in dreistelliger Höhe und nie den Betrag von CHF 700.00 überstei- gend, bezogen (pag. 830 f.). Dem Kontoauszug kann weiter entnommen werden, dass unter anderem in Odzak (Bosnien) und in Belgrad (Serbien) Bargeld bezogen wurde (pag. 830 f.). Die Vorinstanz schlussfolgerte nach Auffassung der Kammer zu Recht, dass zwi- schen den einzelnen Bargeldbezügen in unterschiedlichen ausländischen Währun- gen und dem Kauf der PVC-Fenster kaum ein Zusammenhang bestanden haben kann (vgl. pag. 1745 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): Erstens be- schränkte sich die Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) ausschliesslich auf die Schweiz und die Rechnungen des Unternehmens wurden stets in Schweizer Franken bezahlt (vgl. pag. 828 ff., pag. 858 ff., gelbe Bundesordner E.________ (GmbH) Buchhaltung 2012 und 2013). Weshalb der Beschuldigte neun Bargeldbe- züge an unterschiedlichen Tagen und Orten sowie nota bene in unterschiedlichen Währungen tätigen sollte, um bestellte PVC-Fenster zu bezahlen, erschliesst sich der Kammer nicht. Zwar findet sich abweichend von den vorinstanzlichen Feststel- lungen in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) tatsächlich ein Be- leg betreffend in Bosnien gekaufte PVC-Fenster; im gelben Bundesordner E.________ (GmbH) Buchhaltung 2013 findet sich im gelben Faszikel hinten eine Rechnung der Speditionsfirma AA.________ (AG) vom 28. November 2013, wel- che die Registrierung und Verzollung von PVC-Fenstern («FINESTRE PVC» und ebenfalls gekauften Türen, «PORTE») abwickelte. Aus der Rechnung geht als Ab- sender der Sendung (italienisch «mittente») AB.________, aus AC.________ (Dorf in Bosnien Herzegowina), hervor, als Empfänger/Adressat (italienisch «destinata- rio») die E.________ (GmbH). Ebenso geht jedoch aus den Buchhaltungsunterla- gen hervor, dass dem Verkäufer der Fenster, AB.________, bereits am 4. Novem- ber 2013 – mithin rund einen Monat vor der Lieferung und sogar zwei Monate be- vor der Beschuldigte die neun fraglichen Bargeldbezüge tätigte – per E-Banking EUR 1‘420.00 bzw. CHF 1‘700.03 überwiesen worden waren (vgl. Kontoauszug der P.________, S. 7 von 14 im grünen Faszikel). Damit ist erstellt, dass die E.________ (GmbH) zwar tatsächlich PVC-Fenster aus Bosnien bezog, diese je- doch zum Zeitpunkt der Bargeldbezüge längst bezahlt waren. Die Angaben des Beschuldigten gehen somit gleich in mehrfacher Hinsicht nicht auf und sind als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr drängt sich der Kammer aufgrund der bloss dreistelligen Höhe der bezogenen Beträge und der verschiedenen Bezugsstandorte der Verdacht auf, dass der Beschuldigte mit dem Geld seine länger dauernden Ferien von Dezember 2013 bis Januar 2014 in seiner Heimat finanzierte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten, wonach er im De- zember 2013 in Bosnien gewesen sei [pag. 1669 Z. 18] sowie auch die Angaben von V.________, wonach der Beschuldigte von Dezember 2013 bis Januar 2014 lange weg bzw. in seiner Heimat gewesen sei [pag. 512 Z. 156 f.]). Dass die Bar- geldbezüge keinen geschäftlichen Bezug zur E.________ (GmbH) hatten und ent- sprechend keine Quittungen vorhanden waren, belegt schliesslich auch die Tatsa- che, dass die im Dezember 2013 getätigten Bargeldbezüge durch den Buchhalter V.________ über das Kontokorrent des Beschuldigten verbucht wurden (vgl. das Kontoblatt Nr. 1401 der Buchhaltung 2013 [pag. 1278], konkret die drei Buchungen vom 21. Dezember 2013 [«Bezug EUR»] und vom 27. Dezember 2013 [beide Male 21 «Bezug BAM»]); es handelt sich bei diesem Kontokorrent um ein Buchhaltungskon- to, in welchem alle Bargeldbezüge und Zahlungen des jeweiligen Geschäftsführers aufgenommen wurden, für welche keine Quittungen vorlagen und die nicht einen offensichtlichen geschäftlichen Bezug aufwiesen (pag. 510 Z. 53 ff., pag. 514 Z. 260 ff.; vgl. auch die zutreffenden erstinstanzlichen Urteilserwägungen, pag. 1746 f., S. 24 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zusammenfassend erachtet es die Kammer somit als erstellt, dass der Beschuldig- te die Bargeldbezüge ab dem Konto der E.________ (GmbH) in der Höhe von ins- gesamt CHF 3‘123.11 für geschäftsfremde Zwecke verwendete. 11.3 Bezahlung privater Rechnungen (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) 11.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1415) bzw. der Anklageer- gänzung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) wird dem Beschuldigten weiter vorge- worfen, er habe sich der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er Vermögenswerte der E.________ (GmbH) in der Höhe von CHF 7‘871.35 dazu verwendet habe, um private Zahlungsausstände ohne Bezug zur Geschäft- stätigkeit zu begleichen. Insgesamt habe er achtzehn Vergütungsaufträge ab dem P.________ (Bank) Konto Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH), getätigt (pag. 1415). Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) fi- nanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über die- se am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte private Rechnungen über das Geschäfts- konto der E.________ (GmbH) beglich (pag. 1669 Z. 4 ff.). Er macht jedoch gel- tend, er habe die privaten Überweisungen im Einverständnis mit C.________ getätigt und sie stets als solche deklariert (pag. 1669 Z. 6 ff.). 11.3.3 Beweiswürdigung Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ lassen sich im fraglichen Zeitraum vom 10. Dezember 2013 bis am 16. Juni 2014 18 Vergütungsaufträge entnehmen (pag. 868 ff.), mit welchen unter anderem Rechnungen von AD.________ (AG), der AE.________ (AG), der AF.________ (AG), der AG.________ (AG), der AH.________ (GmbH), der AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) bezahlt wurden. Für sämtliche dieser Posten finden sich entsprechende Rechnungen im blauen Bundesordner «Privat – Rechnungen bezahlt – 2013 – A.________». Daraus geht beispielsweise hervor, dass das private AK.________ (AG)-Abo des Beschuldigten über die AH.________ (GmbH) lief und der Strom für die Privatwohnung des Beschuldigten von der AF.________ (AG) in Rechnung gestellt wurde. Weiter ist daraus ersichtlich, dass 22 der Beschuldigte regelmässig Bestellungen bei AD.________ (AG) machte, er sei- ne Steuern an die Einwohnergemeinde AR.________ (Ortschaft) zahlte, sein Han- dy mit der Rufnummer AL.________ über die AE.________ (AG) lief und er den Mietzins von CHF 1‘550.00 bzw. CHF 95.00 für seine Mietwohnung inkl. Parkplatz an die Immobilienverwaltung AJ.________ (AG) zahlte. Hingegen fehlen entspre- chende Rechnungen in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH). Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass zwischen den durch den Beschuldigten getätigten Überweisungen und der Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) keinerlei Zusammenhang besteht, die Überweisungen viel- mehr ganz offensichtlich zwecks Bezahlung privater Rechnungen des Beschuldig- ten getätigt wurden. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklage- schrift ist somit erstellt. Der Beschuldigte machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe C.________ gesagt, er habe offene Privatrechnungen, worauf dieser ihm ge- antwortet habe, er könne dies über das E-Banking machen (pag. 1669 Z. 5 ff.). Er gab an, gleichzeitig die Geschäftsrechnungen und seine privaten Rechnungen be- zahlt zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, warum er das gemacht habe (pag. 1669 Z. 10 ff.). Mit der Vorinstanz hält die Kammer fest, dass die erste private Rechnung des Beschuldigten am 10. Dezember 2013 über das Geschäftskonto bezahlt wurde (Buchungstext «AI.________ (AG), Kontoinhaber A.________, Kar- tennr. .________»), die letzte am 16. Juni 2014 (Buchungstext «AE.________ (AG) (Schweiz) AG, Bern, Tel.Nr.: AL.________»); sämtliche fraglichen Überweisungen wurden mithin während des Gefängnisaufenthaltes von C.________ getätigt. Vor dem Hintergrund, dass C.________ angab, vor seinem Gefängniseintritt selber auch bereits private Rechnungen des Beschuldigten über das Geschäftskonto be- zahlt zu haben (vgl. pag. 419 Z. 144 ff., und Z. 151 ff., insbes. pag. 153 ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dem Beschuldigten tatsächlich gesagt hatte, dieser könne seine privaten Rechnungen über das Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezahlen. Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass ein allfälliges Einverständnis von C.________ absolut unerheblich wäre und den Beschuldigten nicht zu entlasten vermöchte (vgl. pag. 1748 f., S. 26 f. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung sowie die Erwägungen unter III.15.3. Subsumtion Ziff. I.1.3. hiernach). Dass sich der Beschuldigte im Klaren darüber war, dass er als Privatperson und die E.________ (GmbH) wirtschaftlich voneinander getrennt waren, belegt schliesslich die Bevollmächtigung des Beschuldigten bei der P.________, welche er zwei Mal unterschreiben musste – einmal seitens der E.________ (GmbH) und einmal als Privatperson und Bevollmächtigter (vgl. pag. 852 f.). Dasselbe Vorgehen findet sich auch beim Arbeitsvertrag, welchen der Beschuldigte doppelt unterzeich- net hat (vgl. pag. 525 f.). 11.4 Barbezüge (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift) 11.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1414) bzw. der Anklageergän- zung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) wirft dem Beschuldigten sodann vor, er habe sich der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er sich Vermögenswerte der E.________ (GmbH) in der Höhe von CHF 66‘695.10 ange- 23 eignet und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit verwendet habe. Konkret habe er diverse Bargeldbezüge in der Höhe von total CHF 371‘694.72 innerhalb der Schweiz ab dem P.________ (Bank)-Konto Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH), mit der Maestro-Karte .________, lautend auf A.________, getätigt. In den Buchhaltungsunterlagen seien allerdings nur quittierte echte Rech- nungen für Barzahlungen in der Höhe von CHF 228‘019.62 enthalten. Ziehe man diesen buchhalterisch belegten Betrag und die Deliktssumme für den Kauf des Porsche Cayenne von CHF 42‘000.00 ab, ergebe dies ein Total von CHF 101‘945.10 für bezogene Bar-Vermögenswerte, die in der Verantwortung des Beschuldigten als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) bezogen worden sei- en, und ab dem Zeitpunkt des Bezuges nicht mehr nachvollziehbar seien. Von die- sen CHF 101‘945.10 gelte es die ausstehenden Lohnbestandteile des Beschuldig- ten abzuziehen. Gemäss sichergestelltem Arbeitsvertrag sei ein Verdienst von mo- natlich CHF 5‘000.00 vereinbart gewesen. Folglich habe der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis am 31. August 2014 (13 Monate) einen Verdienst von CHF 65‘000.00 zu erwarten gehabt. Vergütungsaufträge von CHF 29‘750.00 an die Privatperson könnten in den Akten festgestellt werden. Der fehlende Betrag von CHF 35‘250.00 sei daher – trotz fehlender Quittungen des Beschuldigten – als Lohnauszahlungen in bar anzurechnen. Daraus folge, dass die Verwendung des Betrages in der Höhe von total CHF 66‘695.10 (CHF 101‘945.10 - CHF 35‘250.00) nicht nachvollzogen werden könne und davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte diesen Vermögenswert zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1414). Da- durch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. Novem- ber 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.4.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Bargeldbezüge gemacht zu haben (vgl. pag. 1666 Z. 1 f.). Er bringt jedoch vor, er habe mit diesem Geld Subunternehmer bezahlt und das gemacht, was C.________ ihm gesagt habe (pag. 1666 Z. 2 f.). Bestritten wird vorliegend somit wiederum lediglich der angeklagte fehlende Bezug der Bargeldbezüge zur Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH). 11.4.3 Beweiswürdigung Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ lässt sich entnehmen, dass im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2014 diverse Bargeldbezüge in der Höhe von gesamthaft CHF 371‘964.72 gemacht wurden (pag. 858 ff., pag. 110). Bezüglich die am Schal- ter getätigten Bargeldbezüge finden sich überdies einzelne durch den Beschuldig- ten eigenhändig unterschriebene Quittungen in den Akten (pag. 111 ff.). Für die 24 restlichen am Schalter getätigten Barbezüge kann dem Kontoauszug der Vermerk «Auszahlung an A.________» entnommen werden (vgl. z.B. Auszahlung vom 16. September 2013, pag. 860). Die Vorinstanz folgerte daraus nach Ansicht der Kammer zu Recht, dass sich der Beschuldigte mit einer Identitätskarte ausgewie- sen oder seine Bankkarte vorgelegt haben muss (vgl. pag. 1750, S. 28 erstinstanz- liche Urteilsbegründung). Bei den am Bankomat getätigten Barbezügen ist auf dem Kontoauszug die Nummer der Maestro-Karte des Beschuldigten – .________ – er- sichtlich (pag. 851; vgl. z.B. auch den Bezug am 12. September 2013, pag. 860). Angesichts dessen bleibt kein Raum für die Argumentation der Verteidigung, wo- nach die Bargeldbezüge nicht zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, diese mithin auch von T.________ getätigt worden sein könnten (vgl. pag. 1882). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund vielmehr als erstellt, dass alle Bargeldbezüge durch den Beschuldigten vorgenommen wurden. Von der vorinstanzlichen Würdigung abweichend geht die Kammer nicht von einer Gerichtsnotorietät betreffend Barzahlungen im Baugewerbe aus. Vielmehr sind Ba- rzahlungen – zumindest bei seriös geführten und kreditwürdigen Betrieben – eher nicht üblich. Es mag jedoch zutreffen, dass zunächst C.________ und später der Beschuldigte im Namen der E.________ (GmbH) viel bar bezahlten (vgl. dazu die Aussagen von C.________, wonach er z.B. die Arbeiter am Samstag, Rechnungen oder Material bar bezahlt habe [pag. 1659 Z. 2 ff.]). So oder anders war sowohl C.________ (pag. 1659 Z. 9 f.), als auch dem Beschuldigten (pag. 1669 Z. 38 ff.) bewusst, dass jede Barzahlung mit einer Quittung belegt werden musste. In den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) (vgl. gelber Bundesordner E.________ (GmbH), Buchhaltung 2013 und sowie blauer Bundesordner Buchhal- tung bis 31.07.2014) finden sich denn auch Quittungen für die «echten Rechnun- gen» gemäss der polizeilichen Zusammenstellung (vgl. pag. 170 ff.). Diese Quit- tungen wurden sowohl durch die Vorinstanz, als auch durch die Kammer einge- hend geprüft. Gestützt darauf kommt die Kammer zum Schluss, dass für einen Be- trag von total CHF 228‘019.62 Quittungen vorliegen. Von diesem Betrag ist weiter der Kaufpreis des Porsche Cayenne in der Höhe von CHF 42‘000.00 abzuziehen, da diesbezüglich separat Anklage erhoben wurde (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.5. Porsche Cayenne (Ziff. I.1.1. der Anklage- schrift) hiernach. Damit ergibt sich ein Betrag von CHF 101‘945.10 für welchen gemäss Buchhaltung keine Quittungen vorliegen (CHF 371‘964.72 - CHF 228‘019.62 - CHF 42‘000.00). Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter dessen Lohnanspruch zu berücksichtigen (vgl. dazu den Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________, woraus hervor geht, dass C.________ und T.________ auch immer wieder Bargeldbezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt bzw. ihren Lohn bar ab diesem Konto bezogen hatten [pag. 1127 ff.] bzw. die entsprechenden Aussagen von C.________ [pag. 421 Z. 225 ff.]); gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ (pag. 420 Z. 175 f.) sowie den Arbeitsvertrag vom 1. März 2013 (pag. 525 f.) geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte einen monatlichen Lohnanspruch von CHF 5‘000.00 hatte. Für den relevanten Zeitraum vom 1. Au- gust 2013 bis am 31. August 2014 hatte er mithin Anspruch auf insgesamt 25 CHF 65‘000.00 (13 Monate x CHF 5‘000.00). Für denselben Zeitraum können dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ Vergütungsaufträge an den Beschuldigten in der Höhe von total CHF 29‘750.00 entnommen werden (pag. 173, pag. 861 ff.), der Beschuldigten hatte somit noch eine Lohnforderung von CHF 35‘250.00 gegenüber der E.________ (GmbH), zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass die unbelegten Bargeldbezüge in die- sem Umfang Lohncharakter aufwiesen. Nach Abzug dieses Betrages verbleiben noch Bargeldbezüge in der Höhe von CHF 66‘695.10 (CHF 101‘945.10 – CHF 35‘250.00), welche nicht belegt sind bzw. in Bezug auf welche eine geschäftli- che Verwendung fraglich ist. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte Folgendes zu Pro- tokoll (pag. 1666 Z. 2 ff.): «Mit diesem Geld habe ich Subunternehmen bezahlt. Ich habe eigentlich das gleiche gemacht, was mir Herr C.________ gesagt hat. Seit dem Moment als er in Witzwil war, habe ich tagtäglich mit ihm telefoniert. Er hat mir gesagt, was [recte: ich] wie zumachen habe. Somit habe ich auch Bargeld genom- men und die Rechnungen bezahlt. […] Ich habe x-mal / ein paar Mal ein Telefon erhalten von Herr C.________. Er hat mir gesagt, dass ich ein Betrag von so und so viel an seine Frau übergeben solle. Wenn er raus kommt, werde er sich um die Verbuchung kümmern.». Hätte der Beschuldigte mit dem Geld tatsächlich Subun- ternehmer bezahlt, wären dafür entsprechende Quittungen vorhanden – wie hiervor bereits ausgeführt, liegen für die Beträge, mit welchen der Beschuldigte im Namen der E.________ (GmbH) Rechnungen bar bezahlte, mithin für einen Totalbetrag von CHF 228‘019.62, denn auch entsprechende Quittungen vor. Weiter bestätigten auch X.________ (pag. 703 Z. 50 ff., pag. 704 Z. 87 ff.) und W.________ (pag. 738 Z. 52 ff., pag. 739 Z. 60 ff.), welche beide mit ihren Unternehmungen als Subunter- nehmen für die E.________ (GmbH) gearbeitet hatten, dass sie für ihre Arbeiten jeweils Rechnungen gestellt bzw. Barzahlungen quittiert hatten. Weshalb Barzah- lungen in der Höhe von CHF 66‘695.10 nicht hätten quittiert werden sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das vom Geschäftskonto bezogene Bargeld für die Bezahlung von Subunternehmern verwendete, seine entsprechenden Aussagen sind blosse Schutzbehauptungen, mithin unglaubhaft. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung liegt (vgl. pag. 1882) keine Umkehr der Beweislast vor. Die Ver- teidigung verkennt, dass dem Beschuldigten mit Blick auf die rechtliche Würdigung lediglich nachgewiesen werden muss, dass er Gelder der GmbH ohne Rechtsgrund und ohne Zusammenhang zu deren Geschäftstätigkeit bezog. Hingegen ist der Nachweis, für was der Beschuldigte das Geld im Anschluss tatsächlich verwende- te, für die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung nicht erforderlich. Ein sol- cher Beweis wäre unter Umständen auch gar nie möglich, wenn der Beschuldigte das Geld beispielsweise gar nicht ausgegeben, sondern nach wie vor für sich per- sönlich aufbewahrt oder es zum Beispiel in kleinen Teilbeträgen für den Lebensun- terhalt verwendet hätte. Ein solches Verhalten wäre jedoch selbstredend genauso strafbar. 26 Die Kammer hält deshalb zusammenfassend fest, dass aus den Akten keinerlei Bezug zwischen den getätigten Bargeldbezügen und der Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) ersichtlich ist und der Beschuldigte das Fehlen von Quittun- gen für den Betrag von CHF 66‘695.10 auch nicht nachvollziehbar erklären konnte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt; insbesondere, dass der Beschuldigte das bezogene Bargeld für private Zwecke verwendete. 11.5 Porsche Cayenne (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) 11.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (pag. 1414) bzw. der Anklageer- gänzung vom 18. Juni 2018 (pag. 1649 f.) wird dem Beschuldigten schliesslich vor- geworfen, er habe sich der Veruntreuung, evtl. Misswirtschaft schuldig gemacht, indem er in seiner Rolle als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) ein Fahrzeug mit Firmengeldern in der Höhe von CHF 42‘000.00 gekauft und unrechtmässig in seinen Privatbesitz habe übergehen lassen. Konkret habe der Beschuldigte am 4. November 2013 bei der Firma AM.________ (AG) mit Geldmitteln, welche er zu- vor vom P.________ (Bank)-Konto Y.________, lautend auf die E.________ (GmbH), bezogen habe, einen Porsche Cayenne zum Preis von CHF 42‘000.00 erworben. Mit Datum vom 5. November 2013 habe er diesen mit dem Kontrollschild G.________ (Kennzeichen) auf den Halter A.________ eingelöst. Am 28. Au- gust 2014 habe er das Fahrzeug sodann auf seinen Bruder, AN.________, über- schrieben mit dem Kontrollschild AO.________ und am 24. Oktober 2014 schliess- lich auf seine Firma, die R.________ (GmbH). Weder in den Buchhaltungsunterla- gen der E.________ (GmbH), noch in den Privatunterlagen des Beschuldigten fän- den sich Dokumente, die darauf schliessen lassen würden, dass das Fahrzeug im Namen der E.________ (GmbH) an AN.________ oder ein Vermögenswert im Zu- sammenhang mit dem Fahrzeug disponiert worden wäre. Daraus folge, dass sich der Beschuldigte Gesellschaftsvermögen zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1413 f.). Da- durch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag. 1649). 11.5.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Porsche Cayenne zum Kaufpreis von CHF 42‘000.00 mit Geldern der E.________ (GmbH) gekauft und auf sich selber eingelöst zu haben (vgl. pag. 1665 Z. 27 f.). Bestritten wird auch nicht, dass der Beschuldigte den Porsche im August 2014 zunächst auf seinen Bruder AN.________ und anschliessend auf seine eigene Firma, die R.________ (GmbH), umschrieb (vgl. pag. 1673 Z. 32 ff. und Z. 37 ff.). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, der Kauf des Porsches sei mit C.________ abgesprochen gewesen. Ab- 27 gemacht sei gewesen, dass er, der Beschuldigte, das Auto für sich kaufe und es sowohl als Geschäfts-, als auch als Privatauto nutze. Eine Rückzahlungspflicht sei nicht vereinbart worden (pag. 1665 Z. 30 ff.). 11.5.3 Beweiswürdigung Zunächst ist gestützt auf den Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ (pag. 828) sowie angesichts der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos, welche ein Bündel Tausendernoten ab- bilden (pag. 92 ff.) objektiviert, dass der Beschuldigte am 4. November 2013 ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) einen Bargeldbezug in der Höhe von CHF 70‘000.00 tätigte. Weiter liegt der Kammer die an die E.________ (GmbH) adressierte Rechnungskopie der AM.________ (AG) vom 4. November 2013 zur Würdigung vor, gemäss welcher der fragliche Porsche Cayenne zu einem Preis von CHF 42‘000.00 verkauft wurde (pag. 89). Auf der Rechnungskopie ist die Adresse der E.________ (GmbH) vermerkt, was jedoch noch nicht bedeutet, dass diese Eigentümerin des Porsches Cayenne wurde. Die Kammer hält fest, dass es sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1753 f., S. 31 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung) nämlich gerade nicht um die Kopie eines Kaufvertra- ges handelt. Dass es der Beschuldigte war, welcher den Kauf des Porsches jeden- falls faktisch abwickelte – sei es als Privatperson oder sei es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) – und diesen anschliessend in seinen Besitz nahm, ist nicht nur unbestritten, sondern auch durch die bereits erwähnten Aufnahmen der Tausendernoten sowie die ebenfalls auf seinem Mobiltelefon si- chergestellten Fotos vom 4. November 2013, auf welchen der Porsche mit Kon- trollschild G.________ zu sehen ist (pag. 95 f.), belegt. Schliesslich ist gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Kopien des Fahrzeugausweises (pag. 97 ff.) auch erstellt, dass der Porsche vom 5. November 2013 bis am 28. August 2014 auf den Beschuldigten eingelöst war, vom 28. August 2014 bis am 1. September 2014 der Bruder des Beschuldigten, AN.________, als Halter eingetragen war und der Porsche am 24. Oktober 2014 schliesslich – wiederum mit dem ursprünglichen Kennzeichen G.________ – auf die R.________ (GmbH) als Halterin übertragen wurde. Zu klären sind in einem nächsten Schritt die folgenden Beweisfragen: 1. Erwarb der Beschuldigte den Porsche in seiner Eigenschaft als Geschäftsfüh- rer für die E.________ (GmbH) oder als Privatperson für sich selber? 2. Wie sehen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse aus – in wessen Eigen- tum ging der Porsche über? 3. Verwendete der Beschuldigte zum Kauf des Porsches Geldmittel der E.________ (GmbH), welche er sich zuvor unrechtmässig angeeignet hatte? Der Beschuldigte führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe den Porsche Cayenne auf einem Portal entdeckt, er sei im Vergleich mit anderen Autos preisgünstig gewesen. Er habe C.________ gesagt, dass dieses Auto sein Traum wäre, worauf C.________ geantwortet habe, sie würden schauen, ob es aufgehe. Die Abmachung sei gewesen, dass er, der Beschuldigte, das Auto für sich kaufe und es sowohl als Geschäfts-, als auch als Privatauto nutze. Bevor er das 28 Auto gekauft habe, habe C.________ gesagt, er dürfe es kaufen und auf sich ein- lösen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass er es einmal zurückbezahlen müsse (pag. 1665 Z. 30 ff.). Weiter gab der Beschuldigte auf Frage, ob es sich um ein Geschenk gehandelt habe, Folgendes zu Protokoll (pag. 1665 Z. 38 ff.): «Wie sie das verstehen, ist eine andere Frage. Es war so abgemacht. Ich habe mehr als 8 Stunden gearbeitet pro Tag. Ich habe min. 13h pro Tag gearbeitet. Ich habe kei- ne Spesen erhalten. Es war so vereinbart.». C.________ seinerseits gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn betref- fend die CHF 70‘000.00, resp. CHF 44‘000.00 gefragt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto nehmen, wenn es ihm gefalle, er müsse das Geld aber zurückgeben (pag. 1659 Z. 14 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von C.________ widersprechen sich somit lediglich in Bezug auf die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht. Hingegen sind sich der Beschuldigte und C.________ einig, dass letzterer mit dem Bezug des Geldes ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) zwecks Kaufes des Porsches einverstanden war. Die Kam- mer erachtet die diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft und stellt darauf ab. Hin- gegen pflichtet die Kammer der Vorinstanz insofern bei, als dass der Porsche im Wert von mehr als CHF 40‘000.00 kaum als eine Art Bonus oder gar ein Geschenk an den Beschuldigten gegangen sein kann, die entsprechenden Aussagen des Be- schuldigten sind nicht glaubhaft (vgl. dazu pag. 1756 f., S. 34 f. erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). So wäre ein Bonus in der Höhe von CHF 42‘000.00 bei einem vereinbarten Jahreslohn von CHF 60‘000.00 – nota bene nach bloss dreimonatiger alleiniger Geschäftsführung – absolut unverhältnismässig. Ausserdem war es um die E.________ (GmbH) in finanzieller Hinsicht kaum so gut bestellt, als dass sie sich die Auszahlung von derart hohen Boni hätte leisten können. Hingegen sind die Angaben von C.________, wonach vereinbart worden sei, der Beschuldigte müsse das Geld zurückzahlen, in sich stimmig, nachvollziehbar, lebensnah und damit glaubhaft. Gestützt darauf ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass C.________ dem Beschuldigten im Namen der E.________ (GmbH) für den Kauf des Porsches zumindest ein Darlehen gewährte, damit der Beschuldigte den Por- sche für sich selber als Privatperson kaufen konnte. Damit ging der Porsche mit Kauf vom 4. November 2013 zivilrechtlich vom Eigentum der AM.________ (AG) ins Eigentum des Beschuldigten über. Offenbar bezahlte der Beschuldigte die vom Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezogene Summe in der Folge nicht zurück (vgl. dazu die Aussagen von C.________, wonach er den Beschuldigten aufgefordert habe, den Betrag zurück- zuzahlen [pag. 390 Z. 30 ff., pag. 394 Z. 252 ff.] sowie die hektischen SMS- Konversation zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder [pag. 104 f.], wor- aus hervor geht, dass der Beschuldigte am 27. August 2014 schrieb, dass er den Verkauf des Porsches noch gleichentags erledigen müsse, weil C.________ von ihm CHF 50‘000.00 verlange). Dass die zivilrechtliche Schuld des Beschuldigten der E.________ (GmbH) gegenüber somit weiter besteht, ändert indessen nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte als rechtmässiger Eigentümer die Verfü- gungsmacht über den Porsche innehatte und damit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1754 f., S. 32 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie 29 pag. 1756, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung) berechtigt war, diesen auf seinen Bruder und anschliessend auf die R.________ (GmbH) zu übertragen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der angeklagte Sachverhalt insofern nicht erstellt ist, als der Beschuldigte den Porsche nicht in seiner Rolle als Ge- schäftsführer für die E.________ (GmbH), sondern als Privatperson für sich selber erwarb. In zivilrechtlicher Hinsicht ging das Eigentum am Porsche mit dem Kauf auf den Beschuldigten über, weshalb sachverhaltsmässig auch nicht von einer un- rechtmässigen Überführung des Fahrzeugs in seinen Privatbesitz gesprochen wer- den kann. Die Geldmittel zur Bezahlung des Kaufpreises schliesslich stammten zwar tatsächlich aus dem Gesellschaftsvermögen der E.________ (GmbH), da be- weismässig in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass letztere ihm ein entspre- chendes Darlehen gewährt hatte, ist sachverhaltsmässig eine Aneignung durch den Beschuldigten zwecks persönlicher Bereicherung ebenfalls zu verneinen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung, evtl. der Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit zwi- schen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und an- derswo, freizusprechen. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer im Zusammenhang mit diesem Ankla- gesachverhalt auf die folgenden problematischen Punkte in der Anklageschrift hin: Zunächst ist der Tatbestand der Veruntreuung kein Dauerdelikt, womit kein Delikts- zeitraum angeklagt werden kann. Wenn schon hätte der Deliktszeitpunkt auf das Datum der Einlösung des Porsches auf den Namen des Beschuldigten (trotz Kau- fes des Porsches für die E.________ (GmbH)) festgelegt werden müssen. Zudem ist die Anklageschrift in der Formulierung insofern missverständlich, als dass nicht klar ist, ob dem Beschuldigten die Veruntreuung einer Sache (des Porsches) oder von Vermögenswerten (Gesellschaftsvermögen bzw. dem vom Konto der E.________ (GmbH) bezogenen Geld) vorgeworfen wird. Ob der Anklagegrundsatz vorliegend verletzt ist, kann jedoch zufolge materiellen Schuldspruchs offen gelas- sen werden. 12. Ungetreue Geschäftsbesorgung 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 vorgewor- fen, er habe sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in Langen- thal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH), schuldig gemacht (pag. 1415). Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in seiner Rolle als Ge- schäftsführer der E.________ (GmbH) und in der Absicht, sich damit selber zu be- reichern, den Abschluss von drei Werkverträgen mit der S.________ Generalun- ternehmung AG [recte: S.________ Generalunternehmung AG; nachfolgend S.________ GU AG] in Ertragshöhe von CHF 540‘000.00 unterlassen, obwohl die- se der E.________ (GmbH) in Aussicht gestanden seien. Gegenüber der S.________ GU AG habe der Beschuldigte angegeben, er habe eine neue Firma und wolle das Projekt mit dieser durchführen. So seien die Werkverträge stattdes- sen zwischen der S.________ GU AG und der Firma des Beschuldigten, der 30 R.________ (GmbH), gezeichnet und erfüllt worden. Durch das pflichtwidrige Un- terlassen des Abschlusses der gewinnbringenden Verträge im Namen der E.________ (GmbH) und die Erfüllung der Verträge durch die R.________ (GmbH) habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) bewusst am Vermögen geschädigt und sich selber bzw. seine Firma mit Absicht bereichert (pag. 1415). 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, in seiner Rolle als Geschäftsführer seiner Fima, der R.________ (GmbH), mit der S.________ (AG) drei Werkverträge mit einem Geschäftsvolumen von CHF 540‘000.00 abgeschossen zu haben. Er bestreitet auch nicht, diese Verträge zuvor für die E.________ (GmbH) ausgehandelt zu ha- ben bzw. dass der Vertragsabschluss der E.________ (GmbH) in Aussicht stand (pag. 1667 Z. 12 ff.). Er macht jedoch geltend, C.________ habe zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits beschlossen gehabt, die E.________ (GmbH) zu verkaufen (pag. 1667 Z. 2 ff., pag. 1668 Z. 34 ff., pag. 1668 Z. 43 f., pag. 1673 Z. 19 ff.). Er selber habe deshalb eine eigene Firma gegründet, die R.________ (GmbH). C.________ sei sowohl mit der Gründung der R.________ (GmbH), als auch mit der Übernahme der Werkvertragsofferten der S.________ (AG) durch die R.________ (GmbH), einverstanden gewesen (pag. 1667 Z. 6 ff., pag. 1667 Z. 23 f., pag. 1668 Z. 22 ff., pag. 1668 Z. 32 ff.). 12.3 Beweiswürdigung Zunächst hält die Kammer fest, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass C.________ die E.________ (GmbH) zum Zeitpunkt der Ver- tragsverhandlungen mit der S.________ (AG) verkaufen wollte. Und auch der Be- schuldigte selber konnte auf Nachfrage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin hin keine genaueren Angaben zum angeblichen Verkauf der E.________ (GmbH) machen (vgl. pag. 1668 Z. 34 ff.). Seine diesbezüglichen Angaben sind somit als reine Schutzbehauptung abzutun. Sie stehen ausserdem im Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach C.________ das Projekt ja gar nicht habe übernehmen können, weil er ja im Ge- fängnis gewesen sei (pag. 1668 Z. 25). Ausserdem versuchte er sein Handeln bzw. die Übernahme des Projekts mit der eigenen GmbH, wenig überzeugend damit zu rechtfertigen, dass auch T.________ das Projekt angeblich nicht habe stemmen können (pag. 1668 Z. 26). Nur deshalb will er der S.________ (AG) den Vorschlag gemacht haben, das Projekt mit der R.________ (GmbH) zu übernehmen (pag. 1668 Z. 26 ff.). Weiter lassen sich die Angaben des Beschuldigten auch nicht mit denjenigen von C.________ in Einklang bringen. Dieser stellte in Abrede, im Jahr 2014 den Verkauf der E.________ (GmbH) geplant zu haben (pag. 1661 Z. 31 f.). In anderem Zusammenhang hatte er denn auch nachvollziehbar und glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er die GmbH für seine Familie, insbesondere für seinen Sohn T.________ aufgezogen habe, was ebenfalls gegen Verkaufsab- sichten spricht. Und schliesslich wäre ein Verkauf der E.________ (GmbH) zu die- sem Zeitpunkt bzw. kurz vor dem lukrativen Zuschlag für einen Werkvertrag mit ei- nem Auftragsvolumen von rund einer halben Million nach Auffassung der Kammer schlicht auch nicht logisch gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C.________ mit dem Verkauf zumindest bis nach Abschluss der Verträge zugewar- 31 tet hätte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern und verstieg sich in Ausflüchte (vgl. pag. 1673 Z. 23 ff. und Z. 28 ff.). Auch die ver- meintliche Erklärung des Beschuldigten, wonach C.________ aus dem Geschäft habe aussteigen und sich auf anderen Sachen konzentrieren wollen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. pag. 1673 Z. 19 ff.). Denn hätte C.________ die E.________ (GmbH) tatsächlich unbedingt loswerden wollen, so hätte er wohl einen Verkauf wenn schon bereits vor seinem längeren Gefängnisaufenthalt geplant und nicht noch zuerst den Beschuldigten als seine Vertretung organisiert, eingearbeitet und nota bene zu 50% am Unternehmen beteiligt. C.________ gab zudem glaubhaft an, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass die R.________ (GmbH) anstelle der E.________ (GmbH) die Werkverträge über- nommen hatte. Er habe beim Bauleiter der Firma AP.________ (AG) nachgefragt was los sei, nachdem er nach eineinhalb Monaten noch immer kein Akonto auf dem Konto gehabt habe. Dieser habe ihm dann erklärt, dass der Auftrag und die Überweisung an die R.________ (GmbH) gegangen seien, weil der Beschuldigte angegeben habe, er, C.________, sei im Gefängnis (pag. 417 Z. 52 ff.). Dies deu- tet darauf hin, dass der Beschuldigte die Ausführung der Aufträge mit der eigenen GmbH so lange wie möglich vor C.________ geheim halten wollte, um zu verhin- dern, dass dieser bei der Bauleitung interveniert und versucht hätte, doch noch die Ausführung mit der E.________ (GmbH) sicherzustellen. Der Beschuldigte machte geltend, der S.________ (AG) sei es egal gewesen, mit welcher Gesellschaft er, der Beschuldigte, den Auftrag erfüllen werde, sie hätten einfach mit ihm zusammen arbeiten wollen (pag. 1667 Z. 16 f.). Dies lässt sich zwar insofern mit den Aussagen von AQ.________, dem Projektleiter der AP.________ (AG), in Einklang bringen, als auch dieser angab, er stehe zur E.________ (GmbH) eigentlich in keinem Kontakt. Durch den Beschuldigten sei einfach eine Offerte für das Projekt Q.________ herein gekommen, er habe gar nicht gewusst, dass es zwei Personen seien, für ihn habe es nur den Beschuldigten gegeben (pag. 574 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe einfach eine Offerte für Gip- serarbeiten eingereicht und sie hätten sich eine Zusammenarbeit mit ihm vorstellen können (pag. 574 Z. 45 ff.). Allerdings gab AQ.________ auch zu Protokoll, er ha- be, als er bemerkt habe, dass die Werkverträge nicht über die E.________ (GmbH) sondern über die R.________ (GmbH) gelaufen seien, Stopp gesagt (pag. 575 Z. 96 f.). Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er ein neues Unternehmen habe und mit diesem das Projekt umsetzen wolle (pag. 575 Z. 97 f.). Ihm, AQ.________, seien gewisse Sachen komisch vorgekommen (pag. 575 Z. 98 f.). Der Beschuldigte habe dann aber auch die geforderte Erfüllungsgarantie ohne Probleme liefern können, weshalb er, AQ.________, intern rückgefragt habe, ob es für alle stimme, was der Fall gewesen sei (pag. 576 Z. 102 ff.). AQ.________ gab überdies, in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln (vgl. die auf die E.________ (GmbH) lautenden Offerten [pag. 649 f., pag. 653 ff., pag. 622 ff., pag. 592 ff.], die revidierten Offerten der E.________ (GmbH) [pag. 581 ff.], die Vergabeanträge zugunsten der E.________ (GmbH) [pag. 617 f., pag. 646 f., pag. 675 f.] sowie die Bestätigung der Arbeitsvergabe an die 32 E.________ (GmbH) vom 11. Juni 2014 [pag. 619]) an, die R.________ (GmbH) habe im Hinblick auf die Projekte in Q.________ keine Offerten eingereicht (pag. 576 Z. 118 f.). Erst die Werkverträge wurden schliesslich nicht mehr auf die E.________ (GmbH), sondern stattdessen auf die R.________ (GmbH) ausgestellt (vgl. die Werkverträge Nr. 2710 vom 11. Juni 2014 [pag. 233 ff.], Nr. 2262 vom 25. August 2014 [pag. 239 ff.] und Nr. 2851 vom 2. September 2014 [pag. 245 ff.]). Die objektiven Beweismittel stimmen wiederum bzw. auch in zeitlicher Hinsicht mit den Angaben von AQ.________ überein, welcher aussagte, die ersten Arbeiten seien irgendeinmal im Sommer 2014, wohl im Juni, durch die R.________ (GmbH) ausgeführt worden, wobei bereits Arbeiten ausgeführt worden seien, bevor der Be- schuldigte alle Verträge unterzeichnet gehabt habe (pag. 577 Z. 154 ff., Z. 162 f.) – die bereits zitierten Werkverträge datieren vom 11. Juni 2014, 25. August 2014 und 2. September 2014. Abgesehen davon sind diese Angaben von AQ.________ auch bereits in sich stimmig und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb AQ.________ hätte falsche Angaben machen sollen. Somit erhärtet sich gestützt auf die glaubhaften Angaben von AQ.________ der Verdacht, dass der Beschul- digte die Vertragsverhandlungen zwar noch im Namen der E.________ (GmbH) führte, jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt plante, die Aufträge dann mit seiner ei- genen GmbH auszuführen. Dadurch, dass er bereits im Juni 2014 bzw. sofort nach Erhalt des Zuschlages und noch vor der Unterzeichnung der Werkverträge am 4. September 2014 mit der Ausführung der Arbeiten begann (vgl. pag. 233, pag. 239, pag. 577 Z. 154 ff.), sicherte er sich zusätzlich ab, zumal es der Bauher- rin angesichts der bereits begonnen Arbeiten sicherlich schwerer gefallen bzw. mit Umständen verbunden gewesen wäre ihm bzw. der R.________ (GmbH) den Auf- trag wieder zu entziehen und stattdessen an die E.________ (GmbH) zu vergeben. Brisant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die R.________ (GmbH) zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch gar nicht gegründet war – sie wurde erst am 14. Juli 2014 ins Tagebuch des Handelsregisters eingetragen (vgl. pag. 61) –, der R.________ (GmbH) zu diesem Zeitpunkt aber bereits der Werkvertrag vom 11. Juni 2014 für die Gipserarbeiten vorlag (vgl. pag. 233 ff., worauf die R.________ (GmbH) als Unternehmerin aufgeführt ist). Auch diese Tatsache spricht wiederum dafür, dass der Beschuldigte die Übernahme des Projektes mit der eigenen, zu diesem Zweck zuvor zu gründenden GmbH von langer Hand ge- plant hatte. Damit verläuft auch das Argument der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte quasi in einer ausweglosen Situation befunden habe, weil er als Ge- schäftsführer sowohl gegenüber der E.________ (GmbH), als auch in Bezug auf die R.________ (GmbH) eine Treuepflicht gehabt habe (vgl. dazu die Ausführun- gen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1884), ins Leere. Da die R.________ (GmbH) zum Zeitpunkt, als der Beschul- digte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) mit der S.________ (AG) die Vertragsverhandlungen aufnahm, noch gar nicht gegründet war, kann er sich gar nie in der geltend gemachten ausweglosen Zwicklage befun- den haben. Ausserdem verweist der Beschuldigte selber im von ihm verfassten Vertrag betreffend die Übertragung von Stammanteilen der E.________ (GmbH) (pag. 412) auf die statutarischen Treuepflichten und Konkurrenzverbote für die Ge- sellschafter (vgl. pag. 413). Damit können auch die Vorbringen der Verteidigung, 33 wonach kein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1884), nicht gehört werden. Die Tatsachen schliesslich, dass C.________ unmittelbar nachdem er erfahren hat- te, dass das Projekt Q.________ von der R.________ (GmbH) ausgeführt wurde, – gemäss seinen glaubhaften Angaben eineinhalb Monate nach Projektvergabe (vgl. pag. 417 Z. 52 ff.), d.h. ca. Mitte August 2014 – den Zugriff des Beschuldigten auf das Geschäftskonto der E.________ (GmbH) sperrte (pag. 395 Z. 267 f.) und den Beschuldigten überdies am 29. September 2014 anzeigte (vgl. pag. 2), sprechen für sich. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, insbesondere den subjektiven Tatbestand, hält die Kammer sodann fest, dass der Beschuldigte in der Konkurseinvernahme vom 28. Januar 2015 «im Wissen davon [recte: darum], dass die R.________ (GmbH) im Juli 2014 mit gleichem Firmenzweck gegründet wurde» zu Protokoll gab, es seien keine Arbeiten oder Beweglichkeiten der Konkursitin auf die R.________ (GmbH) übernommen worden (pag. 327). Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Lüge. Ausserdem nahm der Beschuldigte selber die hiervor be- reits erwähnte Treuepflicht der Gesellschafter der E.________ (GmbH) in den Ver- trag über die Abtretung von Stammanteilen vom 18. August 2014 auf (vgl. pag. 413) – dies geschah nota bene vor Unterzeichnung der Werkverträge im Na- men der R.________ (GmbH). Ebenfalls mit Blick auf die rechtliche Würdigung bzw. im Zusammenhang mit dem Tatbestandserfordernis des Vermögensschadens, stellt sich die Beweisfrage, ob die E.________ (GmbH) durch das Handeln des Beschuldigten einen Vermögens- schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns erlitten hat (vgl. dazu die Aus- führungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1883 f.). In Bezug auf die Bezifferung eines allfälligen Gewinnbetrags steht zunächst fest, dass rein buchhalterisch kein solcher ausgewiesen ist. Es liegen je- doch mehrere gewichtige Indizien vor, wonach die R.________ (GmbH) mit dem Projekt Q.________ einen Gewinn erwirtschaftete. So steht fest, dass es die R.________ (GmbH) heute immerhin noch gibt; aufgrund dessen kann zumindest ausgeschlossen werden, dass das Projekt Q.________ ein grosses Verlustge- schäft war, hätte ein Verlust beim ersten grossen Geschäft doch mit grosser Wahr- scheinlichkeit sogleich zur Überschuldung der neu gegründeten GmbH geführt. Demgegenüber wurde über die E.________ (GmbH) – nota bene letztlich zufolge einer Betreibung wegen des geringen Rechnungsbetrages von CHF 6‘807.20 – der Konkurs eröffnet (vgl. pag. 324 «C. Konkursgründe»). Hinzu kommt, dass in Zu- sammenarbeit der Geschäftspartner R.________ (GmbH) und S.________ (AG) nach Abschluss des Projekts Q.________ weitere Projekte realisiert wurden (vgl. dazu die glaubhaften Angaben von AQ.________, pag. 575 Z. 53 ff.). Auch daraus kann geschlossen werden, dass das Projekt Q.________ gewinnbringend gewesen sein muss, ansonsten die R.________ (GmbH) kaum ein Interesse an einer weite- ren Zusammenarbeit gehabt hätte. Und schliesslich steht fest, dass das Projekt Q.________ ein namhaftes Geschäftsvolumen von CHF 540‘000.00 mit sich brach- te; die Wahrscheinlichkeit, dass dabei auch ein Gewinn resultierte – in welcher 34 Höhe auch immer – ist sehr gross. Dabei gilt es insbesondere auch zu berücksich- tigen, dass sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit den Vertragsverhand- lungen und der Auftragsgenerierung entstanden, noch zulasten der E.________ (GmbH) gingen – die R.________ (GmbH) sparte in diesem Umfang Ausgaben ein. Hingegen floss der Gewinn aus dem Projekt dann in die R.________ (GmbH), statt in die E.________ (GmbH). Im Übrigen hätte der Beschuldigte das Projekt Q.________ sicher nicht um jeden Preis für die eigene GmbH abwerben wollen, wenn er nicht fest mit einem gewinnbringenden Geschäft gerechnet hätte. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Aussage des Beschuldigten, C.________ habe die E.________ (GmbH) verkaufen wollen, weshalb er das Pro- jekt Q.________ mit der R.________ (GmbH) übernommen habe, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Vielmehr besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die R.________ (GmbH) mit der Realisierung des Projekts Q.________ mit Sicherheit einen Gewinn erzielte, wobei die Gewinnhöhe betragsmässig offen blei- ben muss. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift ist somit erwiesen. 13. Unterlassung der Buchführung 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er habe sich der Unterlassung der Buchführung, eventualiter der ordnungswid- rigen Führung der Geschäftsbücher, schuldig gemacht, begangen in der Zeit zwi- schen anfangs 2014 und dem 27. November 2014 in Langenthal und anderswo. Konkret wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe in seiner Rolle als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) trotz gesetzlich obliegender Pflicht nicht dafür gesorgt, dass die Geschäftsbücher weiterhin ordnungsgemäss geführt wor- den seien, nachdem dem ehemaligen Buchhalter der Firma, V.________, an- fangs 2014 das Mandat für die Buchhaltung entzogen worden sei, sodass die Ver- mögenslage bei Konkurseröffnung nur schwer oder überhaupt nicht habe eruiert werden können (pag. 1416). 13.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass dem Buchhalter V.________ im Februar 2014 das Mandat entzogen wurde, die Buchhaltungsunterlagen über die Ehefrau von C.________ dem Beschuldigten übergeben wurden (vgl. pag. 1669 Z. 45 f., pag. 1670 Z. 34 f.), nach dem Mandatsentzug keine Buchhaltung mehr geführt wurde (pag. 332 Z. 139 f., pag. 1669 Z. 44 ff.) und mit Entscheid vom 27. November 2014 über die E.________ (GmbH) der Konkurs eröffnet wurde (vgl. pag. 58). Weiter bestreitet der Beschuldigte auch nicht, die Buchhaltungsunterlagen bis nach der Konkur- seröffnung am 27. November 2014 bzw. bis zur Einvernahme durch das Konkur- samt am 28. Januar 2015 bei sich behalten zu haben (pag. 58, pag. 327, pag. 1670 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass ihn im fraglichen Zeitraum ei- ne Pflicht zur Buchführung traf. 13.3 Beweiswürdigung Der Beschuldigte war im fraglichen Zeitraum, d.h. von anfangs 2014 bis zur Kon- kurseröffnung am 27. November 2014, Geschäftsführer der E.________ (GmbH). 35 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhand- lung (pag. 1884) trifft nicht zu, dass der Beschuldigte bereits am 18. August 2014 demissionierte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist das Schreiben des Be- schuldigten vom 18. August 2014, mit welchem er seinen Rücktritt als Mitglied der Geschäftsführung erklärte (pag. 411), unbeachtlich (vgl. pag. 1787, S. 65 erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Wesentlich ist vielmehr der Handelsregisterauszug (pag. 58), gemäss welchem der Beschuldigte bis zur Konkurseröffnung am 27. No- vember 2014 als Geschäftsführer und Gesellschafter eingetragen war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Widerspruch zum angeblich beabsichtigten Rück- tritt als Geschäftsführer bis zur Konkurseröffnung im Besitz der Buchhaltungsunter- lagen blieb, mithin faktisch die Verfügungsmacht über die Entscheidung, ob Buch geführt wurde oder nicht, behielt. Im Übrigen war dem Beschuldigten bekannt, dass C.________ den von ihm aufgesetzten Vertrag betreffend Übertragung von Stam- manteilen der E.________ (GmbH) (pag. 412 ff.) nicht unterzeichnet hatte (vgl. pag. 414). Weiter ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, als dass T.________ während der angeklagten Deliktszeit ebenfalls Geschäftsführer der E.________ (GmbH) war (vgl. pag. 58). Er war jedoch unbestrittenermassen mit anderen Auf- gaben betraut, mit der Buchhaltung hatte er nie etwas zu tun (vgl. dazu die Aussa- gen von C.________ [pag. 391 Z. 87 f., pag. 422 Z. 290 ff.] sowie diejenigen von T.________ selber [pag. 295 Z. 42 f.]). Was C.________ anbelangt, so war dieser zwar ebenfalls nach wie vor Geschäftsführer der E.________ (GmbH), aufgrund seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt Witzwil war er allerdings – wie be- reits mehrfach ausgeführt – faktisch handlungsunfähig. Sachverhaltsmässig ist so- mit erstellt, dass der Beschuldigte der einzige der drei im Handelsregister eingetra- genen Geschäftsführer war, welcher für die Organisation der Buchführung zustän- dig und faktisch auch dazu in der Lage war. Wie bereits festgehalten, gab der Beschuldigte selber von Anfang an zu, dass nach dem Mandatsentzug von V.________ keine Buchhaltung mehr geführt worden sei (pag. 332 Z. 139 f., pag. 1669 Z. 44 ff.). Als Grund dafür brachte er vor, er sei von C.________ bzw. von Leuten, welche dieser beauftragt habe, bedroht worden (vgl. pag. 1670 Z. 1 ff.: «Etwas später ist das Ganze mit den Drohungen von Seite C.________ gekommen, weshalb mit der Buchhaltung nichts mehr gemacht wur- de.», pag. 1670 Z. 34 ff.: «Ich habe die Unterlagen von Frau U.________ erhalten. Ich sollte schauen, was gelaufen ist. Danach hat mich Herr C.________ begonnen zu bedrohen. […]», sowie pag. 1670 Z. 46 ff. auf Frage, warum er die Buchhaltung nicht weitergeführt habe: «Genau aus dem bereits gesagten Grund. Als Herr C.________ mich bedroht hat.», vgl. auch pag. 1667 Z. 30 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich dabei um einen stereotypen und letztlich we- nig überzeugenden Erklärungsversuch handelt. Der Beschuldigte konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er, wenn es tatsächlich zu solchen Drohungen gekommen wäre, nicht bei der Polizei Anzeige erstattete. So gab er auf die Frage, warum er keine Strafanzeige gegen C.________ eingereicht habe, zunächst zu Protokoll, dass er einen gewissen Respekt gehabt und das Problem klein habe hal- ten wollen (pag. 1671 Z. 1 ff.). Andererseits führte er aus, dass sein Anwalt ihm ge- raten habe, die Polizei zu rufen, er habe sich aber nicht getraut (pag. 1671 Z. 3 ff.; 36 vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, pag. 1786, S. 64 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Übrigen ist für die Kammer auch kein logischer Zusam- menhang zwischen der angeblichen Drohung und der Einstellung der Buchführung erkennbar bzw. es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte aufgrund einer Bedrohung hätte aufhören sollen, eine Buchhaltung zu führen. Vielmehr müsste ei- ne allfällige Drohung für den Beschuldigten doch gerade Anlass gewesen sein, die Buchhaltung pflichtgemäss zu erledigen und sich ja nichts zu Schulden kommen zu lassen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind deshalb als unglaubhafte Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Weiter konnte der Beschuldigte auch nicht überzeugend darlegen, wieso er die Buchhaltungsunterlagen nicht einfach zurückgab. Auf ent- sprechende Frage führte er aus, C.________ habe ihm verschiedene Sachen an- hängen wollen. Er, der Beschuldigte, habe gewusst, dass er irgendeinmal die Un- terlagen zurückgeben müsse. Aber in diesem Moment habe er nicht gewusst, zu was C.________ alles fähig sei. Aus diesem Grund seien die Unterlagen bei ihm geblieben (pag. 1671 Z. 7 ff.). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich nur darum gegangen, auf allfällige Vorwürfe seitens von C.________ mit den Geschäfts- büchern reagieren zu können, so hätte er sich Kopien der umfangmässig über- schaubaren Unterlagen anfertigen können und nicht zwangsläufig gleichzeitig ver- hindern müssen, dass durch eine andere Person die Buchhaltung geführt werden konnte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, ist so- dann relevant, dass sich im schwarzen Bundesordner «Verträge, Steuern/QST, Sozialvers., Mitarbeiter-Dok., Löhne» der E.________ (GmbH) diverse Schreiben des Beschuldigten aus dem Jahr 2014 finden, mit welchen dieser um Zeitaufschub bat, weil «gravierende Fehler in unserer Buchhaltung» festgestellt worden seien und «die gesamte Buchhaltung einem neuen Treuhänder zur Überprüfung und er- neuten Erstellung übergeben worden sei» (vgl. dazu beispielhaft das Schreiben vom 19. Juni 2014 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Faszikel 2). Vor diesem Hintergrund ist evident, dass sich der Beschuldigte seiner Verantwortung betreffend Buchführung sehr wohl bewusst war. Schliesslich ist für die Kammer sachverhaltsmässig auch erstellt, dass ein vollständiges Erkennen der Vermögens- lage der E.________ (GmbH) im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund der nicht geführten Buchhaltung nicht möglich war (vgl. pag. 324 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist somit gesamthaft erwiesen. 14. Widerhandlung gegen das AHVG 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Ziff. I.5. der Anklageschrift vom 12. Juli 2017 wird dem Beschuldigten schliess- lich vorgeworfen, er habe sich der Widerhandlung gegen das AHVG schuldig ge- macht, begangen in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 4. Septem- ber 2014 in Langenthal und anderswo, indem er als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) diverse Mitarbeiter beschäftigt habe, es aber selbst nach er- folgter Mahnung durch die Ausgleichskasse unterlassen habe, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in der Höhe von CHF 5‘569.55 37 an die Ausgleichskasse zu entrichten und die einbehaltenen Lohnabzüge für ande- re Zwecke verwendet habe (pag. 1416). 14.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die durch die E.________ (GmbH) zu leistenden Arbeitneh- merbeiträge in der Höhe von CHF 5‘569.55 nicht an die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern bezahlt wurden (pag. 280 f.). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, für die Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge zuständig gewesen zu sein. Überdies macht er geltend, er habe jeweils einfach das gemacht, was C.________ ihm gesagt ha- be. In Bezug auf diese Rechnungen habe C.________ ihm aufgetragen mit der Be- zahlung zu warten, für ihn seien andere Sachen wichtiger gewesen (vgl. pag. 1671 Z. 19 ff.). 14.3 Beweiswürdigung In den Akten befindet sich das Formular «Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen» betreffend das Jahr 2013, einzureichen bis am 30. Januar 2014 (pag. 277 f.). Es ist adressiert an die E.________ (GmbH) und wurde (teilweise von Hand) ausgefüllt. Der Beschuldigte hat das Formular am 10. Februar 2014 eigen- händig unterzeichnet (pag. 277). Weiter findet sich in den Akten eine vom 7. April 2014 datierende Mahnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (pag. 279), welche ebenfalls an die E.________ (GmbH) adressiert ist. Gemäss dieser Mah- nung hatte die Ausgleichskasse die E.________ (GmbH) bereits am 21. März 2014 zur Zahlung der ausstehenden Beiträge in der Höhe von CHF 28‘592.35 aufgefor- dert (das entsprechende Schreiben der Ausgleichskasse vom 21. März 2014 findet sich im schwarzen Bundesordner «Verträge, Steuern / QST, Sozialvers., Mitarbei- ter-Dok., Löhne» der E.________ (GmbH) im Faszikel 5). Mit Mahnung vom 7. April 2014 forderte die Ausgleichskasse die E.________ (GmbH) zur unverzügli- chen Zahlung des ausstehenden Betrages auf und machte die Unternehmung auf die Strafbarkeit der Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge aufmerksam (pag. 279). In der Folge bezahlte die E.________ (GmbH) offenbar einen Betrag von CHF 1’740.00, denn am 16. Mai 2014 schickte die Ausgleichskasse der E.________ (GmbH) eine weitere Zahlungseinladung, welche noch auf CHF 26‘852.35 lautete. Auch für diesen Betrag wurde am 2. Juni 2014 wiederum eine Mahnung versandt, welche die Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung sowie einen Hinweis auf die Strafbarkeit im Unterlassensfall beinhaltete (auch die- ses Schreiben ist im schwarzen Bundesordner «Verträge, Steuern / QST, Sozial- vers., Mitarbeiter-Dok., Löhne», Faszikel 5, abgelegt). Sodann findet sich im schwarzen Bundesordner «Verträge, Steuern/QST, Sozialvers., Mitarbeiter-Dok., Löhne» der E.________ (GmbH) im Faszikel 5 ein Schreiben des Beschuldigten vom 19. Juni 2014 an die Ausgleichskasse, mit welchem dieser um einen Zeitauf- schub bat, weil «gravierende Fehler in unserer Buchhaltung» festgestellt worden seien und «die gesamte Buchhaltung einem neuen Treuhänder zur Überprüfung und erneuten Erstellung übergeben worden sei». Dem Gesuch um Zahlungsauf- schub wurde seitens der Ausgleichskasse entsprochen und ein Zahlungsaufschub bis 31. Juli 2014 gewährt. Gestützt darauf lässt sich in Bezug auf einen allfälligen Deliktszeitraum festhalten, dass Beginn der Deliktsperiode frühestens der 2. Au- gust 2014 gewesen sein kann. Und schliesslich liegt der Kammer der Abschrei- 38 bungsentscheid der Ausgleichskasse vom 10. September 2015 vor (pag. 280 f.); gemäss diesem blieben schlussendlich Arbeitnehmerbeiträge in der Höhe von CHF 5‘569.55 (CHF 4‘589.30 + CHF 980.25) ungedeckt. Gemäss dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.________ belief sich der Saldo des Kontos am 21. März 2014 auf CHF 3‘000.17 und am 7. April 2014 auf CHF -383.68 (vgl. pag. 875 f.). Ferner ist aus dem Konto- auszug ersichtlich, dass am 29. April 2014 eine Gutschrift in der Höhe von CHF 75‘600.00 und am 6. Mai 2014 eine solche in der Höhe von CHF 54‘000.00 auf das Konto eingingen. Beide Beträge wurden nach deren Eingang vom Be- schuldigten abgehoben (pag. 877). Die Vorinstanz hat daraus zu Recht gefolgert, dass sich zu den Zeitpunkten der ersten Zahlungsaufforderung am 21. März 2014 sowie der Mahnung vom 7. April 2014 zwar zu wenig Geld auf dem Geschäftskonto befand, um die ausstehende Forderung begleichen zu können. Die Ende April und Mai 2014 eingegangen Gutschriften in einem Gesamtbetrag von CHF 129‘600.00 hätten jedoch zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse bei Weitem ausgereicht. Spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 2. Juni 2014 hätte der Beschuldigte den Ausstand mithin ohne Weiteres begleichen können, die dafür nötigen Mittel lagen vor. Stattdessen liess er sich jedoch sogar noch für andere Zwecke Geld auszahlen. Der Beschuldigte war im fraglichen Zeitraum nach wie vor Geschäftsführer der E.________ (GmbH) (vgl. pag. 58 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er damals für die Lohnabrechnungen, -zahlungen und die Bezahlung der Geschäftsrechnungen zuständig gewesen sei (vgl. pag. 1671 Z. 26 ff., vgl. auch pag. 1669 Z. 12 f.), was auch C.________ (vgl. pag. 1657 Z. 20 ff. und Z. 30 f.) und V.________ (vgl. pag. 512 Z. 150 ff.) bestätig- ten. Dies wird dadurch untermauert, dass der Beschuldigte das handschriftlich ausgefüllte Formular «Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen» eigenhändig unterzeichnete (vgl. pag. 277 f.). Wie bereits erwähnt stellt sich der Beschuldigte aber auf den Standpunkt, er habe im Zusammenhang mit der Bezah- lung von Rechnungen nichts zu sagen gehabt, C.________ habe ihn angewiesen mit der Bezahlung dieser Rechnung noch zu warten, für ihn seien andere Sachen wichtiger gewesen (pag. 1671 Z. 18 ff.). Mit dieser Aussage bestätigte der Be- schuldigte jedoch implizit, dass ihm die Rechnung oder die Mahnung der Aus- gleichskasse weitergeleitet worden waren und er Kenntnis von deren Inhalt hatte. Was C.________ anbelangt, so war dieser in diesem Zeitraum im Strafvollzug und damit – wie bereits mehrfach erwähnt – faktisch handlungsunfähig. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, ist sodann das sich im Faszikel 5 im schwarzen Bundesordner «Verträge, Steuern/QST, Sozialvers., Mit- arbeiter-Dok., Löhne» der E.________ (GmbH) befindliche Schreiben des Be- schuldigten vom 19. Juni 2014 an die Ausgleichskasse relevant, mit welchem die- ser um einen Zeitaufschub bat, weil «gravierende Fehler in unserer Buchhaltung» festgestellt worden seien und «die gesamte Buchhaltung einem neuen Treuhänder zur Überprüfung und erneuten Erstellung übergeben worden sei». Im selben Regis- ter wurden auch die Zahlungseinladung und die Mahnung der Ausgleichskasse ab- gelegt. Offensichtlich hatte der Beschuldigte Kenntnis davon und es war ihm be- wusst, dass er als Geschäftsführer die Beiträge im Namen der E.________ 39 (GmbH) an die Ausgleichskasse hätte leisten müssen. Auch ist beweismässig da- von auszugehen, dass er Kenntnis vom Kontostand des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) hatte und somit wusste, dass Ende April 2014 genügend Geld auf dem Konto gewesen wäre, um den ausstehenden Betrag zu überweisen. Statt- dessen verwendete er das Geld für andere Zwecke. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. III. Rechtliche Würdigung 15. Veruntreuung 15.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 138 Ziff. 1 StGB Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer ihm anvertrau- te Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwen- det (Abs. 2), macht sich der Veruntreuung schuldig (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1759 ff., S. 37 ff. erstinstanzliche Ur- teilsbegründung): «Die Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezieht sich auf Objekte, die für den Täter „fremd“ sind. Ob die fragliche Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht. Dieses bestimmt, ob das Eigentum an der Sache auf den Täter übergegangen ist oder nicht. Trifft dies zu, so ist die Sa- che nicht mehr fremd und damit kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 12). Das Gesagte gilt jedoch nicht für die Vermischung von Geld. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis wird derjenige, der fremdes Geld mit seinem eigenen vermischt, Eigentümer des ganzen Geldes. Damit ist vermischtes Geld nicht fremd (VEST, in: Acker- mann/Heine (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Stämpfli Verlag, Bern 2013, § 13 N 242). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Verun- treuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anver- trauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist (Urteil des BGer 6B_1118/2017 vom 23.05.2018 E. 1.2.2). Die Bestimmung bezieht sich auf Objekte, die für den Täter „wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören“. Zu den anvertrauten Vermögenswerten gehören insbesondere vertretbare wie unvertretbare, d.h. individuell bestimmte Sachen, die durch fiduziarische Übereignung, Vermischung usw. ins Eigentum des Täters übergegangen sind (DONATSCH, OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 138 StGB N 12 f.; BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 25 ff.). Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist "anvertraut, was jemand mit der Ver- pflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern“ (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 40; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Im Begriff anvertraut ist die Pflicht zur Erhaltung des Eigentums bzw. zur Erhaltung des Wertes (sogenannte Werterhaltungspflicht) enthalten. Diese kann auf ausdrückli- cher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 47; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist deren Organen nicht anvertraut, denn im Verhältnis zu den Gesellschaften sind deren Organe keine Dritten, sondern 40 Teil der Gesellschaft selbst (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 36). Eine Veruntreu- ung ist somit ausgeschlossen, wenn das Organ „im Rahmen der Organtätigkeit“ bzw. „bei Ausübung der Geschäftstätigkeit“ handelt. Anders verhält es sich, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Handlungen, die den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mit anderen Worten unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich die Funktionsträger diesbezüglich nicht auf ihre Organstellung berufen und geltend machen können, die Vermögenswerte seien ihnen nicht anvertraut worden (Urteil des BGer 6B_326/2012 vom 14.01.2013 E. 2.5.3). Das heisst, wenn ein Organ nicht mehr im Rahmen der Organtätigkeit handelt, gilt das Gesellschaftsvermögen dem Organ als anver- traut (vgl. YOUSSEF, Schweizerisches Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil des BGer 6B_326/2012 vom 14.01.2013, i.S. A. X. c. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, in: AJP 2013 S. 1541 ff., S. 1547). Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt als Tathandlung eine "Aneignung". Dies bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueig- nung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkenn- bar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 103 f.). Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 besteht in der unrechtmässigen Verwendung im eigenen oder eines Dritten Nutzen anstelle fristgerechter Erstattung an den Berechtigten. Es geht dabei um ein „Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln“ (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 138 N 16). Als ungeschriebenes Tatbestands- element verlangt die Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB den Eintritt eines Schadens (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 110; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 17). Subjektiv verlangen beide Tatvarianten Vorsatz, der sich bei Ziff. 1 Abs. 1 insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung be- ziehen muss. Bei Ziff. 1 Abs. 2 muss sich der Vorsatz auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermö- genswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Weiter notwendig ist für beide Tatvarianten die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 112 f.). Wer eine anvertraute Sache dem Berechtigten jeder- zeit zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen ver- wendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Ist der Täter in einem solchen Fall fähig und gewillt, die Sache zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Bestrafung genügt (Urteil des BGer 6B_609/2010 vom 28.02.2011 E. 3.3.1).» 15.2 Subsumtion Ziff. I.1.4. Der Beschuldigte bezog ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) einen Gesamtbargeldbetrag von insgesamt CHF 3‘123.11, dieses Geld stellte Gesell- schaftsvermögen und damit für den Beschuldigten fremdes Vermögen dar. Durch die Vermischung des bezogenen Bargeldes mit dem eigenen Bargeld des Be- 41 schuldigten verlor dieses die Eigenschaft der Fremdheit, womit die objektive Tatbe- standsvariante gemäss Abs. 2 von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu prüfen ist. Das durch den Beschuldigten bezogene Bargeld gehörte wirtschaftlich zum Ge- schäftsvermögen der E.________ (GmbH). Der Beschuldigte war als Geschäftsfüh- rer der E.________ (GmbH) befugt, Gelder vom Geschäftskonto der GmbH zu be- ziehen und für gesellschaftliche Zwecke zu verwenden, das Gesellschaftsvermö- gen war ihm mithin anvertraut. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Ver- wendung des bezogenen Bargeldes jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) vermissen liess – der Beschuldigte verwendete das in ver- schiedenen ausländischen Währungen bezogene Bargeld für seinen persönlichen Unterhalt während seinen Ferien, mithin für rein private Zwecke und damit un- rechtmässig. Schliesslich ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal des Vermö- gensschadens erfüllt; der Beschuldigte schädigte die E.________ (GmbH) im Um- fang von CHF 3‘123.11 am Vermögen. Die objektive Tatbestandsmässigkeit ist vor- liegend zu bejahen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte genau wusste, dass er über das Geschäftsvermögen der E.________ (GmbH) bloss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeiten verfügen und das Geld nicht zu privaten Zwecken verwenden durfte. Indem er das Geld trotzdem als sein eigenes Feriengeld bezog und verwendete, handelte er direktvorsätzlich sowie in der Absicht, sich unrecht- mässig zu bereichern, zumal er weder fähig noch gewillt war, das bezogene Geld sofort zu ersetzen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären, begangen in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland. 15.3 Subsumtion Ziff. I.1.3. Gemäss Beweisergebnis verwendete der Beschuldigte Vermögenswerte von ins- gesamt CHF 7‘871.35 ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) zur Bezah- lung privater Rechnungen via E-Banking. Es handelte sich dabei um für den Be- schuldigten fremde Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, diese wa- ren ihm als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) anvertraut. Die Bezahlung privater Rechnungen des Beschuldigten weist keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) auf, der Beschuldigte verwendete die Vermögenswerte mithin unrechtmässig und schädigte die E.________ (GmbH) dadurch im Umfang von CHF 7‘871.35 am Vermögen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so hält die Kammer fest, dass der Be- schuldigte wusste, dass es sich um seine privaten Rechnungen und nicht um sol- che der E.________ (GmbH) handelte, und auch, dass er ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) ausschliesslich Zahlungen mit geschäftlichem Zweck aus- lösen durfte. Auch ein allfälliges Einverständnis seitens von C.________ vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, zumal zum Zeitpunkt der Überweisungen al- 42 lein der Beschuldigte für die Geschäftsleitung der E.________ (GmbH) verantwort- lich war und ausserdem auch C.________ nicht dazu berechtigt gewesen wäre, über das Gesellschaftsvermögen zu privaten Zwecken zu verfügen. Ersatzbereit- schaft und Ersatzwille sind zu verneinen, zumal der Beschuldigte nicht über die Mit- tel verfügte, den von den Überweisungen betroffenen Betrag jederzeit zu ersetzen. Der Beschuldigte handelte somit direktvorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht, mithin subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären, begangen in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in Langenthal und anderswo. 15.4 Subsumtion Ziff. I.1.2. Der Beschuldigte bezog ab dem Geschäftskonto der E.________ (GmbH) einen Bargeldbetrag von insgesamt CHF 66‘695.10. Das Geld war für den Beschuldigten fremd, wobei es diese Eigenschaft durch Vermischung mit dem eigenen Geld des Beschuldigten verlor, weshalb die objektive Tatbestandsvariante gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Das bezogene Geld gehörte jedoch nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen der E.________ (GmbH) und war dem Beschuldigten als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) anvertraut; dieser verwendete das Geld zu privaten Zwecken ohne jeglichen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der E.________ (GmbH). Damit schädigte er die E.________ (GmbH) im Umfang von CHF 66‘695.10 am Vermögen, womit der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste, dass er das Geschäftsvermögen der E.________ (GmbH) nicht zu privaten Zwecken verwenden durfte. Ersatzbereitschaft und -wille bestanden zu keinem Zeitpunkt, der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich und ausserdem in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären, begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Au- gust 2014 in Langenthal und anderswo. 16. Ungetreue Geschäftsbesorgung 16.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer aufgrund des Ge- setzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine qualifizierte Begehung liegt vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, handelt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffen- 43 den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1773 ff., S. 51 ff. erstin- stanzliche Urteilsbegründung): «Täter im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann der Geschäftsführer sein, der in selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskom- plex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständig- keit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist na- mentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer gene- rell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Pflichtverstösse können durch Handeln (wie beispielsweise Geschenke an sich selbst oder an Freunde ohne Gegenleistung) oder durch Unterlassen (Unterlassen eines gewinn- bringenden Geschäftsabschlusses aus unsachlichen Motiven) begangen werden (PIETH, Wirtschafts- strafrecht, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2016, S. 114). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäft- lichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Als pflichtwidrig wurde unter anderem durch das Bundesgericht die Unterlassung von Vertragsabschlüs- sen sowie die Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung als Schwarzarbeit, statt sie im Rahmen der Anstellung auszuführen, qualifiziert (BSK StGB II-NIGGLI, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 63 f., N 75). Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegange- nen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schä- digung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passi- ven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Weiter kann aber auch ein Schaden in einer unterbliebenen Vermögensmehrung liegen, so- fern die Gewinnaussichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufwei- sen (BSK StGB II-NIGGLI, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 129). In der Rechtsprechung wurde dies beispiels- weise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung (BGE 105 IV 307 E. 3 f.), beim Nichteinziehen von Steuern durch den Gemeindeschreiber (BGE 81 IV 228 E. 1b) oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen (BGE 80 IV 243 E. 3) bejaht (BSK StGB II-NIGGLI, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 129). Ferner muss zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Ersatzbereitschaft kann auch hier die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung ausschliessen (BSK StGB II-NIGGLI, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 141).» 44 16.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte als Geschäftsfüh- rer der E.________ (GmbH) unter anderem mit der Leitung, der Vermögensverwal- tung sowie der Kundenakquise betraut war und dass von ihm, wie in der Baubran- che üblich, nicht nur die Erhaltung des vorhandenen Vermögens, sondern auch dessen Mehrung erwartet wurde. Sie subsumierte korrekt, dass der Beschuldigte somit die Tätereigenschaft i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt (vgl. pag. 1774, S. 52 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis unterliess es der Beschuldigte nicht nur, für und im Na- men der E.________ (GmbH) die für diese ausgehandelten Werkverträge betref- fend das Projekt Q.________ mit der S.________ (AG) abzuschliessen bzw. zu un- terzeichnen, sondern er übernahm das Projekt Q.________ darüber hinaus sogar mit seiner eigenen, extra zu diesem Zweck gegründeten R.________ (GmbH). Durch dieses Abwerben bzw. die Übernahme der Verträge, welche er vorgängig für die E.________ (GmbH) ausgehandelt hatte, mit der eigenen R.________ (GmbH), verletzte der Beschuldigte seine ihm als Geschäftsführer obliegende Treuepflicht der E.________ (GmbH) gegenüber. Die Beweiswürdigung hat weiter ergeben, dass der R.________ (GmbH) aus dem Projekt Q.________ ein Gewinn zufloss, bzw. der E.________ (GmbH) im selben Umfang ein solcher entging. Für die E.________ (GmbH) waren die Gewinnaus- sichten genügend konkret im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zu- mal ihr seitens der S.________ (AG) bereits der Zuschlag für das Projekt erteilt worden war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es gerade nicht erfor- derlich, einen entgangenen Gewinnbetrag zahlenmässig bestimmt nachweisen zu können (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 1883 ff.). Das Tatbestandsmerkmal des Vermö- gensschadens im Sinne einer unterbliebenen Vermögensmehrung ist somit vorlie- gend ebenfalls zu bejahen. Schliesslich ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Treuepflichtverlet- zung – dem Vertragsabschluss mit der R.________ (GmbH) anstelle der E.________ (GmbH) – und dem eingetretenen Vermögensschaden – dem entgan- genen Gewinn aus dem Projekt Q.________ – zu bejahen. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er durch die Unterlassung der Vertragsunterzeichnung im Namen der E.________ (GmbH) bzw. das Abwerben und die Übernahme der Verträge für die eigene R.________ (GmbH) seine Treue- pflicht der E.________ (GmbH) gegenüber verletzte. Er wollte den aus dem Projekt Q.________ resultierenden Gewinn für sich selber bzw. seine eigene GmbH, die R.________ (GmbH). Damit handelte er direktvorsätzlich sowie in der Absicht, sich bzw. seine GmbH unrechtmässig zu bereichern. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht, begangen in der Zeit zwischen dem 20. Fe- bruar 2014 und dem 4. September 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH). 45 17. Unterlassung der Buchführung 17.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 166 StGB Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bi- lanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB schuldig. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 166 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1786 f., S. 64 f. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung): «Beim Tatbestand der Unterlassung der Buchführung handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichtige Schuldner tatbestandsmässig handeln kann. Die Buchführungs- pflicht ergibt sich aus Art. 957 Abs. 1 OR, die ihrerseits von der Pflicht zum Handelsregistereintrag abhängig ist (vgl. BSK StGB II-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2013, Art. 166 N 3). Wie die Buchführung erfolgen soll wird durch das Obligationenrecht (OR) geregelt. Die Buchführungspflicht bildet die Grundlage der Rechnungslegung (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Massgebend für die Rechnungslegung sind insbeson- dere folgende Grundsätze: Sie muss klar und verständlich sein, vollständig und verlässlich sein, das Wesentliche enthalten und muss vorsichtig sein. Weiter dürfen Aktiven und Passiven nicht miteinan- der verrechnet werden (vgl. Art. 958c Abs. 1 OR). Der Bestand dieser einzelnen Positionen ist in der Bilanz und im Anhang durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Art. 958c Abs. 2 OR). Eine GmbH ist gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR grundsätzlich buchführungspflichtig. Auch wenn die Buchführung an einen externen Buchhalter abgegeben wird, liegt die Ausgestaltung des Rechnungs- wesens gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR in der Verantwortung des Geschäftsführers. Damit wird auch die ordnungsgemässe Buchführung als Grundlage der Rechnungslegung nach Art. 957 OR in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fallen. Am Rande sei einzig angemerkt, dass die Haftungsnorm von Art. 29 StGB keine Anwendung findet, wenn die natürliche Person sämtliche Tat- bestandsmerkmale eines Sonderdelikts in eigener Person erfüllt (BSK StGB I-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, Art. 29 N 5). Als Tatobjekte kommen die Geschäftsbücher, also die Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Inventar so- wie Hauptbuch und Hilfsbücher in Frage (TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 166 N 4). Die Tathandlung von Art. 166 StGB besteht darin, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgt oder ganz unter- bleibt, die Geschäftsbücher usw. nicht aufbewahrt werden oder die Bilanz (einschliesslich Erfolgs- rechnung) nicht oder nicht richtig erstellt wird. Die Tathandlung muss zur Folge haben, dass die Ver- mögenslage des Schuldners nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist (Taterfolg; TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 166 N 5). Subjektiv verlangt der Tatbestand von Art. 166 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einerseits auf die Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht, ande- rerseits aber auch auf die daraus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage beziehen. Die Verschleierung muss hingegen nicht das eigentliche Handlungsziel darstellen (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2013, Art. 166 N 40).» 46 17.2 Subsumtion Die E.________ (GmbH) war gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR buchführungs- pflichtig. Der Beschuldigte war im Zeitraum von anfangs 2014 bis am 27. Novem- ber 2014 Geschäftsführer der E.________ (GmbH) und damit gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR für die Ausgestaltung des Rechnungswesens zuständig. Nach- dem der Beschuldigte selber dem Buchhalter der E.________ (GmbH), V.________, das Mandat entzogen und in der Folge von Frau U.________ die Buchhaltungsunterlagen erhalten hatte, unterliess er es, die Buchhaltung entweder selber weiter zu führen oder einen externen Fachmann damit zu betrauen. Damit verletzte er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung von Geschäftsbüchern. Den Beschuldigten vermag nicht zu entlasten, dass er sel- ber angeblich nichts von Buchführung versteht (vgl. die diesbezüglichen Aus- führungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1884); dies- falls hätte er, wie bereits erwähnt, einen externen Fachmann damit betrauen kön- nen und müssen. Als Folge der verletzten Buchführungspflicht war die effektive fi- nanzielle Situation der E.________ (GmbH) im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zumindest nicht vollständig ersichtlich. Die Unterlassung der Buchführung war ge- eignet, die finanzielle Lage der GmbH zu verschleiern. Die objektive Strafbarkeits- bedingung der Konkurseröffnung ist ebenfalls zu bejahen, womit der objektive Tat- bestand von Art. 166 StGB erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Gemäss Beweisergebnis wusste er, dass die E.________ (GmbH) buchführungs- pflichtig und er als Geschäftsführer für die Ausgestaltung des Rechnungswesens zuständig war, sowie auch, dass nach Entzug des Mandats von V.________ keine Buchhaltung mehr geführt wurde. Er nahm somit zumindest in Kauf, dass die feh- lende Buchführung zu einer Verschleierung der finanziellen Situation bzw. dazu führte, dass die Vermögenslage der E.________ (GmbH) im Konkurszeitpunkt nicht überblickbar und zuverlässig einschätzbar war. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB schuldig gemacht, begangen in der Zeit zwischen anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. Novem- ber 2014 in Langenthal und anderswo. 18. Widerhandlung gegen das AHVG 18.1 Theoretische Ausführungen zu Art. 87 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 AHVG Eine Widerhandlung gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 3 AHVG begeht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Wird diese Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss Art. 87 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen (Art. 89 Abs. 1 AHVG). 47 Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1791, S. 69 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 3 aAHVG setzt voraus, dass ein ordnungsgemässes Mahnverfahren durchgeführt worden ist (GLANZMANN-TARNUTZER, Die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Sozialversicherung, in: AJP 2003 S. 909, S. 910). Weiter muss es der Arbeitgeber unterlassen, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, ob- wohl ihm das möglich gewesen wäre. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnaus- zahlung an die Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel oder ein diesen entsprechendes Substrat be- sitzt, das er nach Auszahlung der Löhne der Ausgleichskasse zur Verfügung halten könnte (BGE 122 IV 270 E. 2c, GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 912 f.). Zudem muss der Arbeitgeber die fälligen Arbeitnehmerbeiträge für andere Zwecke verwenden (GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 913). Strafbar ist der Arbeitgeber nur, wenn er das Vergehen vorsätzlich verübt (Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich AK.2011.00020 vom 31.05.2016, Ziff. 4.2.3.)» 18.2 Subsumtion Der Beschuldigte als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) unterliess es trotz der Mahnung der Ausgleichskasse vom 7. April 2014 die fälligen Arbeitnehmerbei- träge für das Jahre 2013 an die Ausgleichskasse zu bezahlen, obwohl die Über- weisung in Anbetracht von zwei grösseren Gutschriften auf das Geschäftskonto Ende April/Anfang Mai 2014 möglich gewesen wäre. Stattdessen verwendete er die finanziellen Mittel anderweitig, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte war sich seiner Pflicht, als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) die Beiträge an die Ausgleichskasse überweisen zu müssen, bewusst. Ausserdem wusste er von der offenen Forderung und insbesondere von der Mah- nung der Ausgleichskasse vom 7. April 2014. Dennoch verzichtete er wissentlich und willentlich auf eine Überweisung, er handelte mithin vorsätzlich. Zum Deliktszeitpunkt hält die Kammer schliesslich fest, dass es sich entgegen der Formulierung in der Anklageschrift nicht um ein Dauerdelikt handelt. Der Beschul- digte verwirklichte das Delikt am 2. August 2014, nachdem die aufgeschobene Zahlungsfrist am 31. Juli 2014 ausgelaufen war. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das AHVG schuldig zu erklären, begangen am 2. Au- gust 2014 in Langenthal z.N. der F.________ (Ausgleichskasse) IV. Strafzumessung 19. Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- 48 nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sankti- on (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Auf eine Freiheitstrafe kann erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstra- fe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei un- ter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe wer- de nicht bezahlt (MARKUS HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Pu- blikation vorgesehen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Ein- satzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten ange- messen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Ein- zelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei 49 der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorge- sehen.). 20. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten nicht als das mildere (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter IV.21. Strafrahmen, Sanktionsart und schwerste Straftat hiernach), weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e con- trario altes Recht anzuwenden ist. 21. Strafrahmen, Sanktionsart und schwerste Straftat Die Vorinstanz ist irrtümlicherweise davon ausgegangen, die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei mit einer Freiheits- strafe von nicht unter einem Jahr zu ahnden (vgl. pag. 1794, S. 72 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB lautet indessen wie folgt: «[…], so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.». Damit wird keine Mindeststrafe statuiert, sondern das Gesetz sieht schlicht die Möglich- keit vor, die Strafobergrenze von drei auf fünf Jahre zu setzen. Auch bei Handeln in Bereicherungsabsicht ist aber eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr 50 durchaus möglich und vom Gesetzgeber vorgesehen, wie sich dies auch aus Ziff. 2 der Bestimmung ergibt (vgl. BSK StGB-NIGGLI, N 138, 177 und 180 zu Art. 158). Während Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, beträgt die Strafdrohung für den Tat- bestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 Abs. 3 und 8 AHVG ist schliesslich mit einer Geldstrafe von einem bis zu 180 Tagessätzen zu sanktionieren. Die Kammer geht mit der Vorinstanz trotz fehlender Mindeststrafe einig, dass die ungetreue Geschäftsbesorgung aufgrund des Deliktsbetrags und der Vorgehens- weise des Beschuldigten vorliegend als das schwerste Delikt zu qualifizieren ist. Sie ist der Auffassung, dass für diesen Schuldspruch einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten gerecht wird. Demgegenüber bewegen sich die für die übrigen Delikte auszufällenden schuldan- gemessenen Strafen bei isolierter Betrachtung in einem Bereich, in dem nach Art. 34 Abs. 1 aStGB noch eine Geldstrafe möglich und vorliegend auch auszu- sprechen wäre. Nach neuem Recht könnten die einzelnen Veruntreuungen hinge- gen nicht mehr nach Art. 34 Abs. 1 StGB, welcher Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze erlaubt, sanktioniert werden, sondern wären mit Freiheitsstrafe von 6 bis 12 Monaten zu ahnden. Da die altrechtliche Regelung die Ausfällung einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen erlaubt, erweist sie sich als die mildere, es ist mithin das StGB in der altrechtlichen Fassung anwendbar. Bei der Veruntreuung gemäss Ziff. III .1.1. des Urteilsdispositivs, begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von CHF 66‘695.10 (Bargeldbezüge), handelt es sich angesichts des höchsten Delikts- betrags um das schwerste Delikt. Es ist dafür gemäss Art. 49 Abs.1 StGB eine Ein- satzgeldstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der übrigen mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu erhöhen. Selbst wenn die gesamthaft betrachtet für verschuldensangemessen erachtete Sanktion das ge- setzliche Maximum der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) übersteigt, lässt es die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung – wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 3.6 und 4.1) – nicht zu, aus mehreren Geldstrafen eine Freiheitsstrafe zu bilden. 22. Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung 22.1 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass das Auftragsvolumen für die nicht im Namen der E.________ (GmbH) abgeschlosse- nen Werkverträge CHF 540‘000.00 betragen hat. Dabei verkennt sie nicht, dass diese Summe nicht mit dem von der E.________ (GmbH) erlittenen Vermögens- schaden gleichzusetzen ist. Es handelt sich aber dennoch um eine namhafte Auf- tragssumme und in den Augen der Kammer ist erstellt, dass für die R.________ (GmbH), welche anstelle der E.________ (GmbH) die Aufträge ausführen konnte, 51 daraus ein Gewinn resultierte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12. Ungetreue Geschäftsbesorgung hiervor). Für eine kleine Unternehmung wie die E.________ (GmbH) hätte es sich mithin um einen bedeutsamen Auftrag gehandelt, welcher ihr über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeit und bei guter Ausführung sicher auch ein gewisses Renommee verschafft hätte. Gestützt auf die glaubhaften eigenen Angaben des Beschuldigten ist zudem erstellt, dass sich aus dem fraglichen Auf- trag auch eine weitere Zusammenarbeit ergab – die R.________ (GmbH) erhielt von der S.________ (AG) Folgeaufträge. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der ausgebliebene Auftrag eine nicht zu unterschätzende Mitursache für den Konkurs der E.________ (GmbH) gewesen sein dürfte (vgl. pag. 1795, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung); immerhin brachte letztendlich eine Betreibung auf einen Betrag von lediglich CHF 6‘807.20 den Konkurs ins Rollen (vgl. dazu pag. 324 «C. Konkursgründe»). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist noch als leicht zu bezeichnen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Tat über längere Zeit hinweg geplant und mit einem erheblichen Aufwand vorbereitet haben muss. Konkret gründete er selber die R.________ (GmbH), um anschliessend mit dieser die eigentlich für die E.________ (GmbH) ausgehandelten aber noch nicht unterzeichneten Werkverträge ausführen zu kön- nen. Zudem begann er teilweise bereits vor Vertragsabschluss mit der Arbeitsaus- führung – wohl auch, um einen gewissen Druck auf die Vertragspartnerin S.________ ausüben bzw. diese quasi vor vollendete Tatsachen stellen zu können bzw. ihr ein Zurückkommen auf den Vertrag zu erschweren. Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer hohen kriminellen Energie, er handelte dreist und skrupellos. Besonders verwerflich und hinterhältig ist dabei, dass er mit seinem Verhalten das Vertrauen seines Freundes C.________, welcher ihm nach seiner Reha im Jahr 2012 in seiner Firma überhaupt erst eine Chance zum beruflichen Wiedereinstieg gegeben (vgl. die eigenen Angaben des Beschuldigten auf pag. 331 Z. 62 f.) und ihm schliesslich immerhin die Geschäftsführung seiner Firma anver- traut hatte, gänzlich missbrauchte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte C.________ auch nachträglich nicht darüber informierte, dass die Werkverträge nicht durch die E.________ (GmbH) ausgeführt wurden sondern durch seine eige- ne Firma; erst nachdem bei der E.________ (GmbH) aus Sicht von C.________ wider Erwarten kein Geld eingegangen war, erfuhr dieser auf Anfrage bei der AP.________ (AG) hin, dass der Auftrag an die R.________ (GmbH) gegangen und das Werkvertragshonorar entsprechend an diese überwiesen worden war (vgl. pag. 417 Z. 52 ff.). Diese Komponente ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer unter dem Titel der Willensrichtung bzw. der Intensität des deliktischen Willens fest, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Der Beweggrund des Beschuldigten war seine ei- gene finanzielle Bereicherung bzw. diejenige seiner Firma, der R.________ (GmbH). Da die Bereicherungsabsicht bei der qualifizierten Begehung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB tatbestandsimmanent ist, darf aufgrund des Doppel- verwertungsverbots keine Straferhöhung erfolgen. Die Vorinstanz hat schliesslich zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notsituation befand und seine Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt war, die Rechts- 52 gutsverletzung mithin ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre (vgl. pag. 1795, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit weder straferhöhend, noch strafmindernd aus. Die Kammer erachtet angesichts des noch leichten Tatverschuldens von der vorin- stanzlichen Einschätzung abweichend (vgl. dazu pag. 1795, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung, wonach die Vorinstanz von einer Einsatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten ausging) eine Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, ausmachend ungefähr ¼ des bis zu 5 Jahren rei- chenden Strafrahmens. 22.2 Täterkomponenten Betreffend die vorliegend neutral zu gewichtenden Täterkomponenten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1800 f., S. 78 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; Hervorhebungen durch die Vorinstanz): «Das Vorleben des Beschuldigten verlief unauffällig. Gemäss eigenen Angaben wurde er in der Schweiz geboren und wuchs bei seinen Eltern zusammen mit seinem Bruder AN.________ auf. Bis zum zehnten Lebensjahr des Beschuldigten haben seine Eltern saisonal in der Schweiz gearbeitet, weshalb die Familie zwischen Kroatien und der Schweiz hin und her gezogen sei (vgl. p. 330 Z. 26- 33, p. 1517). Der Beschuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule in AR.________ (Ortschaft). Nach Abschluss der Sekundarschule fing der Beschuldigte eine Ausbildung zum Mechaniker an, brach diese aber nach einem Jahr ab. Nach einem weiteren Abbruch einer Ausbildung in der Musik- branche, absolvierte der Beschuldigte die Ausbildung zum Druckausrüster (vgl. p. 331 Z. 48-56, p. 1517 f.). Bevor der Beschuldigte im Juli 2014 Geschäftsführer der R.________ (GmbH) wurde, ha- be er in verschiedenen Anstellungen gearbeitet (vgl. p. 331 Z. 59-66, p. 61). Dieses Vorleben des Be- schuldigten kann als normal bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 1511, Be- schuldigter [p. 1664 Z. 42-44]), was sich gemäss Bundesgericht neutral auf die Strafzumessung aus- wirkt, da dies als Normalfall zu gelten habe (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das Vorleben und die Vorstrafen- losigkeit wirken sich mithin neutral aus (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Helbing Lichtenhahn Ver- lag, Basel 2016, N 241). Zu den persönlichen Verhältnissen zu den Tatzeitpunkten geht aus den Ak- ten nichts Spezielles hervor (vgl. p. 330 Z. 35-39), was ebenfalls neutral zu werten ist. Bezüglich dem Verhalten im Strafverfahren ist Folgendes zu bemerken: Gegenüber den Behörden hat sich der Beschuldigte stets korrekt verhalten, was aber auch erwartet werden darf. Bezüglich des Aussageverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (z.B. p. 333 Z. 154-155). Seine Aussagen an der Hauptverhandlung waren nicht sehr ergiebig. Der Beschuldigte war nicht geständig, sondern hat die Verantwortung auf C.________ abgeschobenen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss der Beschuldig- te aber nicht am Strafverfahren mitwirken und kann die Aussage auch verweigern. Demnach darf dem Beschuldigten die Verweigerung der Aussage und das mangelnde Geständnis nicht zu seinen Lasten gewertet werden, sondern ist neutral zu werten. Ein Geständnisrabatt kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen jedoch nicht gewährt werden (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 22 ff.). Aufgrund des mangelnden Geständnisses ist beim Beschul- digten auch nicht wirklich Reue und Einsicht ersichtlich, was ebenfalls nicht straferhöhend berücksich- tigt werden darf (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 24). 53 Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (vgl. p. 1518). Mit Ausnahme des Band- scheibenvorfalls im Jahr 2010 / 2011 ist der Beschuldigte gemäss Leumundsbericht gesund (vgl. p. 1518). Wie bereits mehrfach erwähnt ist der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und Geschäfts- führer der R.________ (GmbH) (vgl. p. 61). Dies erhöht jedoch die Strafempfindlichkeit nicht per se, da er sich während eines eventuellen Strafvollzuges eine Vertretung organisieren könnte, welche für ihn die Geschäfte in seiner Abwesenheit weiterführen könnte. An der Hauptverhandlung hat der Be- schuldigte ausgeführt, dass sein Vater schwer erkrankt sei, was ihn zusätzlich belaste (vgl. p. 1663 Z. 11-13). Dies führt jedoch auch nicht per se zu einer überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit, da sich bei zwingenden Gründen der Strafvollzug auch verschieben liesse (vgl. MATHYS, a.a.O., N 260 ff.). Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten folglich neutral aus.» Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Vater des Beschuldigten inzwischen verstorben ist (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1875 Z. 22 f.). Es bleibt auch vor diesem Hintergrund bei einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit. Aufgrund der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten bleibt es vorliegend bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 22.3 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HEIMGART- NER in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksich- tigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter rele- vant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER in: DO- NATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 7 ff. zu Art. 42). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten zu verurtei- len. Zufolge Vorstrafenlosigkeit (vgl. pag. 1865) ist dem Beschuldigten eine günsti- ge Prognose zu stellen. Die Kammer geht davon aus, dass das vorliegende Straf- verfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben wird, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Für die auszusprechende Frei- heitsstrafe von 14 Monaten ist dem Beschuldigten demnach der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und unter Berücksichtigung, dass seit der Tatbegehung bereits fünf Jahre vergangen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb, wie von der Vorinstanz angeordnet, eine Probezeit von 3 Jahren festzu- setzen wäre. 54 23. Gesamtgeldstrafe 23.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Ziff. III.1.1. des Urteils- dispositivs; Barbezüge in der Höhe von CHF 66‘695.10) 23.1.1 Tatkomponenten Unter dem Titel der objektiven Tatschwere geht die Kammer betreffend Beurteilung der Schwere der Rechtsgutsverletzung bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vom Deliktsbetrag aus. Dieser ist mit CHF 66‘695.10 beträchtlich bzw. mehr als dreimal so hoch wie der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nach- folgend VBRS-Richtlinien, in der per 1. Januar 2013 gültigen Fassung) genannte Beispiel- bzw. Referenzfall (ein Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der Clubkasse mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden [VBRS- Richtlinien S. 43]). Im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen von Veruntreuung im Wirtschaftsleben bewegt sich der vorliegende Deliktsbetrag aber dennoch im unteren Bereich (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1885). Die E.________ (GmbH) als Geschädigte war eine juristische Person, an welcher der Beschuldigte selber betei- ligt war. Die Veruntreuung in Höhe von CHF 66‘695.10 hat dazu beigetragen, dass über die E.________ (GmbH) schliesslich der Konkurs eröffnet werden musste. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung, Verwerflichkeit und kriminelle Energie hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte trotz einem monatlichen Einkom- men von CHF 5‘000.00 bei der E.________ (GmbH) über längere Zeit hinweg zu- sätzlich in monatlich gleicher Höhe bediente. Er machte es sich zunutze, dass C.________, der ihm die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) anvertraut hatte, im Gefängnis war und er mehr oder weniger freie Hand hatte. Dadurch legte er durchaus eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Die verwerfliche Art der Tatbegehung ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Insgesamt ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Al- leine aufgrund der Schwere der Verletzung des geschützten Vermögens wäre mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe dienende Referenzstrafe in den VBRS-Richtlinien von 120 Strafeinheiten eine Strafe im Bereich von 240 Strafein- heiten angemessen. Das verwerfliche Tatvorgehen hat eine Erhöhung auf 260 Strafeinheiten zur Folge. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so hält die Kammer fest, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen handelte. Da diese Elemente des Motivs des rechtswid- rigen Handelns und der Motivation dazu weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich vorliegend nicht zusätzlich straferhöhend aus. Es bestand keine Zwangslage, welche die Entscheidungsfähigkeit des Beschuldigten in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Er hätte die Rechtsgutsverletzung ohne wei- teres verhindern können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit insge- samt neutral aus, das Gesamttatverschulden wiegt noch leicht und entspricht einer Einsatzstrafe von 260 Strafeinheiten. 55 23.1.2 Täterkomponenten Betreffend die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten wird auf die Erwägun- gen unter IV.12.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Es bleibt bei einer Ein- satzstrafe von 260 Strafeinheiten. 23.2 Asperation für den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Ziff. III.1.2. des Urteilsdis- positivs; Bezahlung privater Rechnungen in der Höhe von CHF 7‘781.35) Betreffend den Referenzsachverhalt kann auf die entsprechenden Ausführungen hiervor verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist bei der vorliegenden Veruntreuung mit CHF 7‘871.35 wesentlich tiefer ausgefallen als im Referenzsachverhalt. Die Art und Weise des Vorgehens war nicht besonders raffiniert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, sie dienten der Begleichung privater Schulden. Das Gesamttatverschulden wiegt leicht. Betreffend die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten wird auf die Erwägun- gen unter IV.12.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Es bleibt bei einem leich- ten Verschulden. Bei isolierter Betrachtung dieses Deliktes erscheint der Kammer eine Strafe von rund 40 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist im Umfang von 25 Strafeinheiten, ausmachend rund 2/3, asperierenderweise zu berücksichtigen. 23.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Ziff. III.1.3. des Urteilsdis- positivs; Bargeldbezüge in ausländischer Währung in der Höhe von CHF 3‘123.11) Der Deliktsbetrag ist mit CHF 3‘123.11 signifikant tiefer als im zitierten Referenz- sachverhalt. Der Beschuldigte verwendete das von der E.________ (GmbH) bezo- gene Geld als «Feriengeld», was eher dreist ist. Er handelte direkt vorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer, konkret finanzieller Natur, was wie- derum tatbestandsimmanent und entsprechend neutral zu gewichten ist. Das Tat- verschulden wiegt insgesamt leicht. Betreffend die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten wird auf die Erwägun- gen unter IV.12.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Es bleibt bei einem leich- ten Verschulden. Für die Veruntreuung der Barbezüge in ausländischer Währung erscheint bei iso- lierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von rund 25 Strafeinheiten angemessen, die- se sind im Umfang von 15 Strafeinheiten zu asperieren. 23.4 Asperation für den Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung Betreffend Ausmass des verschuldeten Erfolges hält die Kammer fest, dass die Vermögenslage zum Zeitpunkt des Konkurses nur schwer bzw. überhaupt nicht eruierbar war. Der Beschuldigte unterliess es, die Buchhaltung nach dem Man- datsentzug weiterzuführen oder jemand anderen mit der Weiterführung derselben zu beauftragen, obwohl er wusste, dass dies seine Pflicht gewesen wäre. Diesbe- züglich ist zu Gunsten des Beschuldigten lediglich zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Konkurses Ende November 2014 der Jahresabschluss noch nicht gemacht sein musste. Beim Vorgehen des Beschuldigten handelte es sich eher um 56 eine Nachlässigkeit, als um ein planmässiges Verhalten, weshalb diesbezüglich nicht wirklich von krimineller Energie die Rede sein kann. Der Beschuldigte handel- te jedoch zumindest eventualvorsätzlich und wollte durch das Zurückbehalten der Buchhaltung gemäss eigenen Angaben sicherstellen, dass ihm C.________ nichts anhängen konnte. Das Gesamttatverschulden wiegt noch leicht. Für den Schuld- spruch wegen Unterlassung der Buchführungspflicht würde die Kammer bei isolier- ter Betrachtung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausfällen. Diese ist vorliegend im Umfang von 40 Tagessätzen zu asperieren. 23.5 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG Die VBRS-Richtlinien sehen in Fällen, in denen ein Betrag von bis zu CHF 2‘000.00 zweckentfremdet wurde, eine Referenzstrafe von 6 Strafeinheiten und bei einem Betrag von bis zu CHF 20’000.00 eine Referenzstrafe von 35 Strafeinheiten vor (Ziff. 7.I. der VBRS-Richtlinien, S. 32). Der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 5‘569.55 liegt über dem tieferen, jedoch auch deutlich unter dem höheren Re- ferenzwert. Er konnte nicht mehr beigebracht werden. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, wenn nicht direktvorsätzlich. Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG würde die Kammer mit Blick auf die zitier- te Referenzstrafe bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen erachten. Diese Strafe ist im Umfang von 10 Tagessätzen zur Ge- samtgeldstrafe zu asperieren. Damit ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen (260 + 25 + 15 + 40 + 10). 23.6 Bedingter Strafvollzug Betreffend die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die Erwä- gungen unter IV.12.3. Bedingter Strafvollzug hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu verurteilen. Dafür ist ihm, da eine gute Prognose zu stellen ist, in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei eine Probezeit von 2 Jahren angemessen erscheint. 23.7 Verbindungsbusse Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Beschuldigten, welchem der bedingte Vollzug gewährt wird, dennoch ei- nen spürbaren Denkzettel zu erteilen. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse als notwendig, um dem nicht einsichtigen und nicht reuigen Beschuldigten die Tragweite seines Ver- haltens zu verdeutlichen. Es sind deshalb 50 Strafeinheiten der insgesamt 350 Strafeinheiten, also 1/7 der Gesamtgeldstrafe, als Verbindungsbusse zu ver- hängen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 50 Tage festzusetzen. Da durch die Vorinstanz eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgespro- chen worden war (vgl. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1706), verstösst die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechte- rungsverbot. 57 23.8 Tagessatzhöhe Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 2‘750.00 netto auszugehen (vgl. pag. 1875 Z. 35 f.). Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20% (Krankenkassen, Steuern), resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00. 23.9 Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 21‘000.00, zu verurteilen, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 3‘500.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 50 Tage festzusetzen ist. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 25‘824.75. Davon wurden durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig CHF 3‘228.10 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt (entsprechend 1/8 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1705). Zufolge im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. Novem- ber 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, sind zusätzlich erstin- stanzliche Verfahrenskosten im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 3‘228.10 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts der Schuldsprüche in allen übrigen Anklagepunkten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 19‘368.55, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen. 24.2 Berufungsverfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten. Sie belaufen sich auf insgesamt CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich ein im Vergleich zur ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten viel höheres Strafmass (35 Monate) und den teilbedingten Strafvollzug. Ausserdem unterliegt sie in Bezug 58 auf den oberinstanzlich erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreu- ung gemäss Ziff. II. Urteilsdispositiv. Demgegenüber verlangte der Beschuldigte als Berufungsführer oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten. Er unterliegt damit zum grösseren Teil. Davon ausgehend werden 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘026.75 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten) dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘013.35 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten), trägt der Kanton Bern. 25. Entschädigungen 25.1 Allgemeine Grundlagen Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (BSK StPO-DOMEISEN, N 2a zu Art. 426; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 7a zu Art. 429 sowie BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 9 ff. zu Art. 430). 25.2 Erstinstanzliches Verfahren Zufolge Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstif- tung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Janu- ar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH), wurde Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits durch die Vorinstanz eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausbezahlt (Ziff. I.2. Urteilsdispositiv). Die entsprechende Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1705) ist in Rechtskraft erwachsen. Für den erst im Berufungsverfahren ausgefällten zusätzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, ist dem Beschuldig- ten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ eine weitere anteilsmässige Entschädi- gung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Ziff. II. Urteilsdispositiv) – entsprechend der Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten durch den Kanton Bern. 25.3 Berufungsverfahren Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Ver- fahren ist dem Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B.________ – entspre- chend der Verteilung der Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Diese ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2019 (pag. 1895 ff.) festzusetzen. Während die 2,5 Stunden, welche Rechtsanwalt B.________ für die erstinstanzliche Urteilseröffnung geltend macht (pag. 1896) bereist in erster Instanz hätten geltend gemacht werden müssen und entsprechend zu kürzen sind, kommen zum oberinstanzlichen Aufwand 2,5 Stun- den für die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu. Insgesamt er- 59 scheint somit ein Aufwand von rund CHF 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Für rund 1/3 davon, ausmachend pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt.), ist der Beschuldigte zu entschädigen (Ziff. IV.3. Urteilsdisposi- tiv). 26. Verrechnung Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf sind die dem Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszurichtenden Entschädigungen gemäss Ziff. I.2., II. und IV.3. Ur- teilsdispositiv, sich insgesamt belaufend auf CHF 8‘400.00, mit den vom Beschul- digten zu bezahlenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘368.55 gemäss Ziff. III.4. Urteilsdispositiv zu verrechnen. Die verbleiben- den, vom Beschuldigten zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belau- fen sich somit auf CHF 10‘968.55 (Ziff. IV.4. Urteilsdispositiv). Sodann ist der Nettoerlös des zu verwertenden Porsche Cayenne TDI’s, entspre- chend dem Verkaufspreis abzüglich der ab 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten (vgl. dazu die Erwägun- gen unter VI.I. Verwertung Porsche Cayenne TDI hiernach), zur Deckung der Ver- bindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. bzw. IV.4. und Ziff. III.5. zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszu- bezahlen. VI. Verfügungen 27. Verwertung Porsche Cayenne TDI Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (weiss), G.________ (Kennzeichen), Fahrgestellnummer H.________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), ist zur Verwertung einzuziehen (Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und b StPO; vgl. dazu auch die Erwägungen unter V.26. Verrechnung hiervor). 28. Beschlagnahmte Gegenstände Es wird diesbezüglich auf die selbst erklärende Ziff. V.2., 3. und 4 des Urteilsdispo- sitivs (pag. 1904) verwiesen. 60 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in Langenthal und anderswo z.N. der D.________ (Arbeitslo- senkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten, eingestellt wurde (Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. A.________ von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in Langenthal und anders- wo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht) freigesprochen wurde, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pau- schal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung von A.________ (Ziff. II. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 3. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher L.________ wie folgt bestimmt wurde: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 325.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'125.50 CHF 250.05 Total CHF 3'375.55 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'154.20 CHF 88.85 Total CHF 1'243.05 und festgehalten wurde, der Kanton Bern entschädige Fürsprecher L.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4‘618.60 (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). 61 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. No- vember 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00), unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (in- kl. Auslagen und MwSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht) wie folgt: 1.1. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in Langen- thal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10); 1.2. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in Langen- thal und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35); 1.3. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an ver- schiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11); 2. der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00 ); 3. der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Fe- bruar) und dem 27. November 2014 in Langenthal und anderswo; 4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen am 2. August 2014 in Langenthal z.N. der F.________ (Ausgleichskasse) 62 und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 166 StGB, 87 Abs. 3 AHVG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a und 2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 21‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 3‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 50 Tage festgesetzt. 4. Zu 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 19‘368.55. 5. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten), ausmachend CHF 6‘026.75 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten). IV. 1. 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 3‘228.10, trägt der Kanton Bern. 2. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung an- fallenden Lagerungskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Ver- wertung anfallende Lagerungskosten), ausmachend CHF 3‘013.35 (exkl. bis zur Ver- wertung Lagerungskosten), trägt der Kanton Bern. 3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberin- stanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern zu Handen von Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 63 4. Die A.________ zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszurichtenden Entschä- digungen gemäss Ziff. I.2., II. und IV.3. Urteilsdispositiv, sich insgesamt belaufend auf CHF 8‘400.00, werden mit den von A.________ zu bezahlenden anteilsmässigen erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘368.55 gemäss Ziff. III.4. Urteilsdispositiv verrechnet. Die verbleibenden, vom Beschuldigten zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 10‘968.55. V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (weiss), G.________ (Kennzeichen), Fahrgestellnummer H.________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), wird zur Verwertung eingezogen. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der ab 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) wird zur Deckung der Ver- bindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tra- genden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. bzw. IV.4. und Ziff. III.5. verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszubezahlen. 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben bzw. – soweit nicht innert 40 Tagen seit der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils abgeholt werden – entsorgt: - iPhone 5 - 1 Ordner «Privat – Rechnungen bezahlt – 2013 – A.________» (B13) - Hundebox klein (sich noch im Kofferraum des beschlagnahmten Personenwagen Porsche Cayenne TDI befindend) - 1 Ordner «C.________ – 2013 – Rechnungen für Kunden» (B8) - 1 Ordner «Q.________» (B9) - 1 Ordner «Devis» (B10) - Zwei Sichtmappen mit losen Dokumenten - Lose Rechnungen der R.________ (GmbH) (Kopien) (B20) - Lose Auszüge der Bank P.________ (Bank) (B25) 3. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entsorgt: - 1 Ordner mit Kopien (durch die KAPO Bern erstellt) 4. Folgende Gegenstände gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Konkursamt zurück: - 1 Ordner E.________ (GmbH) «Buchhaltung 2012» - 1 Ordner E.________ (GmbH) «Buchhaltung 2013» - 1 Ordner E.________ (GmbH) «Buchhaltung bis 31.07.2014 » - 1 Ordner E.________ (GmbH) «Verträge, Steuern/QST, Sozialversicherung, Mitar- beiter-Dokumente, Löhne» 64 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher L.________ (auszugsweise Ziff. I.3.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Urteilsdispositiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP; Art. 82 VZAE; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der F.________ (Ausgleichskasse) (Art. 90 AHVG; auszugsweise Ziff. III.4.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) Bern, 8. August 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Dezember 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 65