2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘600.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘700.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)