Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘700.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Berufungsführer keine Entschädigung auszurichten. VI. Verfügungen Für die zu treffenden Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 17 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: