Um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht bloss eine symbolische Bedeutung zukommt, erscheint es mit Blick auf die finanzielle Situation des Berufungsführers angemessen aber auch erforderlich, die Höhe des unbedingt auszusprechenden Teils auf den in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen (leicht über der erwähnten Obergrenze liegenden) Mindestwert von CHF 500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist dagegen bei den 20% der Gesamtstrafe entsprechenden drei Tagen zu belassen. Einer Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe stünde das Verschlechterungsverbot entgegen.