134 f.). Aufgrund des akzessorischen Charakters der Verbindungsstrafe, ist die Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht bloss eine symbolische Bedeutung zukommt, erscheint es mit Blick auf die finanzielle Situation des Berufungsführers angemessen aber auch erforderlich, die Höhe des unbedingt auszusprechenden Teils auf den in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen (leicht über der erwähnten Obergrenze liegenden) Mindestwert von CHF 500.00 festzusetzen.