Unter Berücksichtigung der zumindest grobfahrlässigen Tatbegehung erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 15 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Was die Berechnung der Höhe des Tagessatzes angeht, stellte die Vorinstanz auf die Angaben ab, welche der Berufungsführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte (pag. 81 Z. 25 ff.) und legte die Tagessatzhöhe auf CHF 100.00 fest. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert hätten.