der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 131 ff.). Auch die Kammer geht vorliegend aufgrund der Anzahl von überholten Verkehrsteilnehmern und des zusätzlichen unangekündigten Spurwechsels von einem leicht überdurchschnittlichen Fall des Rechtsüberholens und einem damit etwas schwerer wiegenden Verschulden aus. Unter Berücksichtigung der zumindest grobfahrlässigen Tatbegehung erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 15 Tagessätze Geldstrafe angemessen.