Der Berufungsführer ist daher der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Die Frage, ob der vom Berufungsführer mit geringem Abstand vor den blauen Personenwagen vollzogene, unangekündigte Spurwechsel (bzw. die damit verbundene erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer) Anlass zu einer eigenständigen Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gegeben haben könnte, muss vor dem Hintergrund des vorliegend greifenden Verschlechterungsverbots nicht beantwortet werden. 15 IV. Strafzumessung