Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, wäre es dem Berufungsführer ohne Weiteres möglich gewesen, sein Tempo zu reduzieren, sich zurückfallen zu lassen und sich schliesslich hinter dem blauen Personenwagen auf der mittleren Fahrspur einzureihen. Nach dem Gesagten erfüllte der Berufungsführer mit seinem Verhalten nicht nur den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung; sein Handeln erfüllt nach Ansicht der Kammer auch die bei Fahrlässigkeit vorausgesetzte Rücksichtslosigkeit. Der Berufungsführer ist daher der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen.