Dem Berufungsführer hätte sodann bewusst sein müssen, dass er mit seinem unangekündigten Spurwechsel, den er mit einem Abstand von bloss 6.7 Metern zum nachfolgenden Fahrzeug begann, bei diesem potentiell eine unkontrollierte Reaktion und mit schwerwiegenden Folgen hätte hervorrufen können. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, wäre es dem Berufungsführer ohne Weiteres möglich gewesen, sein Tempo zu reduzieren, sich zurückfallen zu lassen und sich schliesslich hinter dem blauen Personenwagen auf der mittleren Fahrspur einzureihen.