Gefahr aus und handelte so (unbewusst) fahrlässig. Dem Berufungsführer war sich des auf Autobahnen geltenden Verbots des Rechtsüberholens bewusst und gab sogar an, er «hasse es», wenn andere rechts überholen würden (pag. 38 Z. 53). Dennoch nutzte der Berufungsführer den freien Platz auf seinem Fahrstreifen und fuhr mit einer deutlich über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit rechts an den sich auf der mittleren Fahrspur befindlichen Verkehrsteilnehmern vorbei, um sich vor ihnen auf dem mittleren bzw. anschliessend dem linken Fahrstreifen einzureihen.