tobahn mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h unvermittelt und ohne vorgängiges Anzeigen des Richtungswechsels von der rechten auf die rege befahrene Mittelspur wechselnd – und der Umstand, dass der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug im Entscheidungszeitpunkt des Berufungsführers lediglich 6.7 Meter betrug, lässt den Eintritt einer konkreten Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer als naheliegend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.4.3). Auch wenn das Ziel des Berufungsführers nicht in einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer lag, setzte er sie doch zumindest einer erhöhten abstrakten