Auf dem fraglichen Autobahnabschnitt wäre es für die Verkehrsteilnehmer auf dem mittleren Fahrstreifen zulässig gewesen, auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Sie bewegten sich sodann im Bereich der geltenden Höchstgeschwindigkeit fort und mussten vor diesem Hintergrund nicht mit einem Verkehrsteilnehmer rechnen, der sie rechts mit einem deutlich über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit liegenden Tempo überholt. Bereits in diesem Zusammenhang ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung der rechts überholten Verkehrsteilnehmer zu bejahen. Die Art und Weise, wie der Berufungsführer schliesslich den Spurwechsel vollzog – auf der Au-