So wäre der Lenker des blauen Personenwagens angesichts des unangekündigten Spurwechsels gar nicht in der Lage gewesen, das Manöver des Berufungsführers zu antizipieren und sein Tempo entsprechend anzupassen. 14.2.4 Fazit Nach dem Gesagten kam der Berufungsführer bei seinem Spurwechsel seinen Pflichten zur Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer und zum frühzeitigen Anzeigen eines Richtungswechsels nicht nach.