Dass der Führer des blauen Personenwagens nicht abrupt abbremste, um den gebotenen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, entlastet den Berufungsführer in seinem Verhalten nicht. Unzutreffend ist schliesslich der Hinweis des Berufungsführers, dass es ausschliesslich Sache des Überholten sei, um einen ausreichenden Abstand besorgt zu sein. So wäre der Lenker des blauen Personenwagens angesichts des unangekündigten Spurwechsels gar nicht in der Lage gewesen, das Manöver des Berufungsführers zu antizipieren und sein Tempo entsprechend anzupassen.