Indem sich der Berufungsführer anschickte vor dem blauen Personenwagen auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln, als zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich ein Abstand von 6.7 Metern bestand, unterschritt er den minimal gebotenen Sicherheitsabstand deutlich und missachtete so das Gebot der Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Dass der Führer des blauen Personenwagens nicht abrupt abbremste, um den gebotenen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, entlastet den Berufungsführer in seinem Verhalten nicht.