Bei einem Wiedereinbiegen nach einem Überholvorgang oder einem Spurwechsel muss in erster Linie der Agierende dafür besorgt sein, dass zwischen ihm und den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde durch das Manöver behindert bzw. gefährdet (MAEDER, a.a.O, N 37 zu Art. 35 SVG mit Hinweis auf BGE 101 IV 225 E. 2b).