Als Faustregel hat sich etwa ein Abstand von zwei Sekunden oder vom «halben Tacho» empfohlen (MAEDER STEFAN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 51 ff. zu Art. 34 SVG mit Hinweisen). Bei einem Wiedereinbiegen nach einem Überholvorgang oder einem Spurwechsel muss in erster Linie der Agierende dafür besorgt sein, dass zwischen ihm und den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet ist.